Kostenverteilung unklar

  • Hallo, ich habe hier eine Sache, in der ich nicht ganz durchsteige. Darüber hinaus streiten sich Klägervertreter und nicht anwaltlich vertretener Beklagter darüber, wie die Kostengrundentscheidung zu verstehen ist, was es für mich nicht leichter macht.
    Zum Sachverhalt: Kl erlangt VB über 2.000,00 Euro. Bekl legt Einspruch ein mit der Begründung, davon bereits 500,00 Euro gezahlt zu haben. Es kommt zum streitigen Verfahren, in dem der Kl die Klage über 500,00 Euro zurücknimmt. Durch Urteil wird der VB iHv 1.500,00 Euro aufrechterhalten.
    KGE: Die Kl trägt die Kosen des streitigen Verfahrens, sowie die Kosten, welche durch die Beantragung eines VB iHv 2.000,00 Eu statt 1.500,00 Eu entstanden sind. Die übrigen Kosten trägt der Bekl. Der Streitwert wird auf 500,00 festgesetzt.

    Welche Kosten kann der Klägervertreter gegenüber dem Beklagten geltend machen? Ich steh voll auf dem Schlauch. Der Beklagte macht außerdem seine Parteikosten nach JVEG geltend, was der Klägervertreter nicht für möglich hält aufgrund der KGE.

  • Ich gehe mal davon aus, dass das sich die Streitwertfestsetzung nur auf das streitige verfahren bezieht.

    Der Kläger kann die im Mahnverfahren entstandenen Gebühren bis zum einem Streitwert von 1.500€ geltend machen. Zudem sind die Gerichtskosten des Mahnverfahrens in Höhe dieses Streitwertes zu erstatten.
    Alle weiteren Kosten hat der Kläger zu tragen. M.E. auch die Parteikosten nach JVEG, soweit diese im streitigen Verfahren entstanden sind.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (7. Juni 2018 um 11:08) aus folgendem Grund: Schreibfehlerberichtigung

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