Erstattung vorgerichtlicher Kosten bei Abschluss Vergleich

  • Neben der Hauptforderung macht Klägervertreter mit der Klage eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr, Kopieauslagen, Aktenversendungspauschalen geltend. Nun schließen den Parteien zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Vergleichung und vereinbaren zur Abgeltung der streitgegentändlichen Ansprüche eine Zahlung von 250,- €. Kosten des RS gequotelt. Der Kläger macht nunmehr Kopieauslagen, Aktenversendungspauschalen im Rahmen der Kostenfestsetzung mit geltend. Beklagtenvertreter bestreitet und erklärt, dass diese Kosten in den vereinbarten 250,- € mit enthalten sind. Wie ist eure Meinung ?

  • Wie ist eure Meinung ?


    Wenn es sich bei diesen Positionen um die mit der Klage geltend gemachten handelt (ergibt sich nicht eindeutig aus dem Sachverhalt, steht nur zu vermuten ;)) und diese demnach durch die Vergleichssumme abgegolten wurden ("streitgegenständlich"), würde ich der Auffassung des Beklagten folgen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wie Adora Belle. Vorgerichtliche Kosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

  • "Vorgerichtliche" Kosten können aber auch bereits (konkret) prozeßbezogene sein und daher zu den "Kosten des Rechtsstreites" zählen.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn es sich bei diesen Positionen um die mit der Klage geltend gemachten handelt ..... und diese demnach durch die Vergleichssumme abgegolten wurden ("streitgegenständlich"), würde ich der Auffassung des Beklagten folgen.

    insbesondere auch dann, wenn der Vergleich entsprechend formuliert wurde (z.B. " zur Abgeltung aller Ansprüche" o.Ä.); evtl. läßt sich auch aus der Kostenentscheidung ersehen, was alles "mitverglichen" wurde (je nach Quote)

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • ich habe die Kosten mit den Kopieauslagen und den Aktenversendungspauschalen für die Klagepartei mit festgesetzt. Wenn ich davon ausgehe, dass die vorgerichlich entstanden Kosten mit abgedeckt sind, hätte ich auch die vorgerichtliche entstandene Geschäftsgebühr mit anrechnen müssen. Einer der Parteien geht dann sowieso ins Rechtsmittel.

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