Parteikosten Eheleute

  • Hallo, ich habe schon wieder eine Frage. Habe schon die Suchfunktion genutzt, aber nichts dazu gefunden.
    Die Beklagten (Eheleute) machen im Zuge der Ausgleichung nach § 106 ZPO Parteikosten geltend. Dabei behaupten sie, dass sie zum Termin mit getrennten Autos gefahren sind und wollen daher jeweils die vollen Fahrtkosten erstattet haben. Die Beklagten, die zusammenleben, behaupten, dass sie getrennt anreisen mussten, weil der Ehemann danach noch einen Termin hatte (kein Nachweis insoweit), die Klägervertreterin behauptet, sie hätte beide Eheleute nach dem Termin in dasselbe Auto einsteigen sehen. Der Parkplatz hier ist kostenfrei, Parktickets gibt es also nicht. Ich tendiere dazu, abzusetzen, weiß aber nicht, wie ich das begründen soll.

  • §91 ZPO die Kosten sind nicht notwendig. In zwei getrennten Autos zu fahren, verstößt m.E. gegen die Schadenminderungspflichten.

    Die bloße Behauptung der Ehemann habe danach noch einen Termin gehabt wurde mir insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Gegenseite nicht als Glaubhaftmachung im Sinne des §104 II 1 ZPO ausreichen. Mögen die Beklagten die Notwendigkeit der Kosten nachweisen.

  • Die Beklagten, die zusammenleben, behaupten, dass sie getrennt anreisen mussten, weil der Ehemann danach noch einen Termin hatte (kein Nachweis insoweit), ...


    Sehe das wie jfp und im übrigen verstehe ich die Begründung nicht: Wieso konnte die Ehefrau dann den Ehemann beim "Termin" nicht mit demselben Auto abliefern (und ihn dann ggf. später abholen oder er wäre mit Öffis gefahren)? Jedenfalls begründet allein die Bequemlichkeit der Partei keine Notwendigkeit.

    Und im übrigen gilt der Grundsatz der Glaubhaftmachung ("überwiegende Wahrscheinlichkeit") desjenigen, der sich auf die Erstattung einer bestimmten Kostenposition beruft (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Daran fehlt es doch bislang.

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