Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung in Abt. III

  • Hallo!
    Mir wurde heute eine "Eilt"-Akte vorgelegt und ich komme nicht so richtig weiter...Hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen! :):)
    Folgende Fallkonstellation:

    Im Grundbuch ist als Eigentümer eingetragen Herr L. Dieser hat vor einiger Zeit die in Rede stehende Wohnung geschenkt bekommen von seiner Adoptivmutter und sich danach sehr „unwürdig“ verhalten, so dass letztlich der Eigentumserwerb rückgängig gemacht werden soll. Zwischenzeitlich steht jedoch eine Auflassungsvormerkung zugunsten einer Dritten im Grundbuch und er hat sich in Abteilung III eine Eigentümerbriefgrundschuld eintragen lassen. Um letztere geht es jetzt.


    Mir wird die Ausfertigung eines Versäumnisurteils vorgelegt, in welcher im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Folgendes tituliert wurde:

    Zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten (Herr L.) auf Verzicht auf die in Abt. III unter lfd. Nr. 7 im Grundbuch des AG NK von (genaue Blattbezeichnung) eingetragene (Eigentümer-) Briefgrundschuld in Höhe von 100.000 EUR zugunsten des Verfügungsbeklagten nebst Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, wird eine Vormerkung zugunsten der Verfügungsklägerin in Abt. III des vorgenannten Grundbuchs eingetragen.“
    Dann folgt im Tenor zu 2. noch, dass der Verfügungsbeklagte verpflichtet wird, den dazugehörigen Brief herauszugeben. Der Brief wurde mir bisher noch nicht vorgelegt, die Herausgabevollstreckung läuft wohl...

    Haltet ihr so etwas für im Grundbuch in Abt. III eintragungsfähig??? Ich habe bisher dazu in Schöner/Stöber nur gefunden (Rz. 2707 a.E.), dass ein Verzicht auf eine Eigentümergrundschuld nicht möglich ist. Dieser wird wohl in eine Aufhebungserklärung (§ 875 BGB) umgedeutet. Auf Löschung des Rechts wurde der Beklagte aber nicht verurteilt bzw. auf Abgabe der Löschungsbewilligung...

    Hilfe!!!!

  • Die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung (hier: Verzicht) kann als verfahrens-rechtliche Löschungsbewilligung ausgelegt werden und umgekehrt (MüKo/Kohler BGB § 875 Rn. 9 m.w.N.; auch zur Umdeutung eines "Verzichts"). Die einstweilige Verfügung ersetzt allerdings nur die Bewilligung, der Brief ist noch vorzulegen (§ 41 GBO; MüKo/Kohler BGB § 885 Rn. 22). -> "Löschungsvormerkung nach § 883 BGB; gemäß ...."

  • Offenbar kann heute niemand mehr etwas eindeutig und ausdrücklich erklären - schlimm genug.

    Die Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung mag noch angehen. Aber eines Urteils, nur weil dem erkennenden Gericht (und offenbar auch dem Klägeranwalt) die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen?

  • Weit aus dem Fenster lehen muß man sich bei der Auslegung allerdings nicht (Staudinger/Wolfsteiner Rn 8, BeckOK/Rohe Rn2, Müko/Lieder Rn 28, Palandt/Bassenge Rn 7, Ermann/Wenzel Rn 6; je zu § 1168 BGB; "Verzicht auf Eigentümergrundschuld ist Aufhebung" und keine "a.A." erkennbar). Da hätte sich hier bei anderer Gelegenheit mehr Anlass zum Nachhaken geboten.

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