Einbuchung selbständiges Fischereirecht Bayern nach §§116 ff GBO

  • es wurde ein Amtsverfahren nach §§ 116 ff GBO zwecks Anlegung eines Grundbuchblattes und Einbuchung eines selbständigen Fischereirechts beantragt. Dies ist bislang nicht gebucht. Nach Art. 8 Abs 1 BayFiG handelt es sich um ein grundstücksgleiches Recht.
    Ist das so zu behandeln?

  • Helfen die Ausführungen hier ?
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…753#post1139753
    und insbesondere die Ausführungen im Beschluss des BayObLG im Beschluss vom 18.01.1995, 2Z BR 130/94: …„Es ist wie das Erbbaurecht ein grundstücksgleiches Recht (Art. 9 Abs.1 FiG), für das auf Antrag ein besonderes Grundbuchblatt, das Fischereigrundbuch, angelegt werden kann und das als Belastung des Gewässers in Abteilung II des für das Gewässer angelegten Grundbuchs eingetragen wird (§ 6 Abs.1 Satz 1 der VO vom 7.10.1982)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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