es wurde ein Amtsverfahren nach §§ 116 ff GBO zwecks Anlegung eines Grundbuchblattes und Einbuchung eines selbständigen Fischereirechts beantragt. Dies ist bislang nicht gebucht. Nach Art. 8 Abs 1 BayFiG handelt es sich um ein grundstücksgleiches Recht.
Ist das so zu behandeln?
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