Unschädlichkeitszeugnis Rechtskraft?

  • Hallo zusammen,

    weiß jemand, ob man zur Löschung aufgrund Unschädlichkeitszeugnis eine Ausfertigung mit RK-Vermerk benötigt oder die Ausfertigung reicht.

    Seit der Gesetzesänderung zum Unschädlichkeitszeugnis ist dieses meines Wissens nach anfechtbar (und nicht mehr nur die Ablehnung).

    Mir liegt eine Ausfertigung ohne RK-Vermerk vor. Eine RK-Vermerk wird in meinem Fall wohl auch nicht erteilt werden könne, da von der Anhörung des Betroffen abgesehen wurde (ist verstorben, Erben unbekannt).

    Bisher konnte ich in keinem Kommentar/Internetdatenbank zu dieser Frage etwas finden. Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Unschädlichkeitszeugnisse beruhen auf Landesrecht. Die Beantwortung der Frage mag damit von dem betreffenden Bundesland und wann nach dem Landesrecht die Rechtswirkung des Zeugnisses eintritt abhängen. Z.B. in Brandenburg (§ 25 BbgAGBGB): "Es wird erst wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist."

  • Ich benötige die Regelung für Bayern.

    In Artikel 72 Abs. 4 AGBGB heißt es hier:
    Die Feststellung der Unschädlichkeit erfolgt durch Beschluss (Unschädlichkeitszeugnis). Sie ersetzt die zur Rechtsaufhebung nötigen Bewilligungen nach § 19 der Grundbuchordnung und etwa nötige sonstige Mitwirkungshandlungen der Berechtigten. Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

    Kann ich aus Satz 1 u. 2 folgern, dass der Beschluss für die GB-Eintragung auch ohne RK-Vermerk reicht???
    Eine entsprechende Regelung zum Wirksamwerden wie vorgenannt konnte ich nicht finden.

  • Nach Art. 73 III AGBGB Bayern gelten soweit nicht anderes bestimmt die Vorschriften des 1. Buchs des FamFG. Insoweit würde ich auch §40 FamFG abstellen. Danach wäre ein Rechtskraftvermerk nicht erforderlich.

  • Oder komme ich über Art. 73 Abs. 3 BayAGBGB: Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Buches 1 FamFG.

    zu § 40 Abs. 3 FamFG:
    (3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

    Mein Problem wäre dann, dass der betroffene Berechtigte überhaupt nicht bekannt ist und somit keine Mitteilung der Entscheidung stattgefunden hat!

    Hilfe! :)

  • In NRW ist das Unschädlichkeitszeugnis mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar.
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Amtsgericht zu stellen; die Frist beträgt 2 Wochen.

    Erteilt die Kreisverwaltung ein Unschädlichkeitszeugnis, erfolgt seitens der Kreisverwaltung eine Anfrage an das Amtsgericht, ob innerhalb der 2-wöchigen Rechtmittelfrist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist.
    Das Amtsgericht teilt der Kreisverwaltung mit, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist.
    Im Regelfall wird dem Grundbuchamt die Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses mit der o. g. Mitteilung des Amtsgerichts vorgelegt.

    Weitere Einzelheiten, s. Homepage des Amtsgerichts Warendorf: http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/abtei…ugnis/index.php

  • In Bayern ist das anders: es entscheidet das Amtsgericht, Art. 73 Abs. 2 BayAGBGB.

    Ich bräuchte deshalb Rat bezüglich der bayerischen Landesregelung!

  • Da Art. 74 BayAGBGB auch Entscheidungen 2. Instanz beinhaltet, kann das Unschädlichkeitszeugnis auch in Bayern angefochten werden. Das Grundbuchamt benötigt daher ein Rechtskraftzeugnis zum Unschädlichkeitszeugnis.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (11. Juni 2018 um 17:18)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!