Mandant hat verjährungshemmend einen Mahnbescheid über EUR 50.000 beantragt. Die Durchführung des streitigen Verfahrens hat er (noch) nicht beantragt.
Nunmehr soll das streitige Verfahren nur noch mit EUR 25.000 durchgeführt werden. Der Rest des Anspruchs ist wohl unbegründet.
Müssen / sollten dafür die 2,5 weiteren Gerichtsgebühren für einen Streitwert von EUR 50.000 oder EUR 25.000 eingezahlt werden. Vorheriger Hinweis an Mahngericht? Was ist praktikabel?