Umgang mit reduzierten Kosten bei geringeren Streitwert im streitigen Verf.

  • Mandant hat verjährungshemmend einen Mahnbescheid über EUR 50.000 beantragt. Die Durchführung des streitigen Verfahrens hat er (noch) nicht beantragt.

    Nunmehr soll das streitige Verfahren nur noch mit EUR 25.000 durchgeführt werden. Der Rest des Anspruchs ist wohl unbegründet.

    Müssen / sollten dafür die 2,5 weiteren Gerichtsgebühren für einen Streitwert von EUR 50.000 oder EUR 25.000 eingezahlt werden. Vorheriger Hinweis an Mahngericht? Was ist praktikabel?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bleibt sich eigentlich egal. Ihr könnte die Anspruchsbegründung mit dem Streitwert 25.000 EUR an das Mahngericht schicken und die vom Gericht nach dem Wert 50000 EUR angeforderten Gerichtskosten einzahlen - Streitgericht macht bei Streitwertreduzierung am Ende eine Schlusskostenrechnung und erstattet zurück, was zu viel war. Oder ihr zahlt beim Mahngericht gleich nur die Gerichtskosten bei Streitwert 25000 EUR ein und macht eben einen Hinweis, dass sich der Streitwert verringert hat, damit nicht vom Mahngericht noch mal nachgefordert wird.

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