RLP: Darf der I. Beigeordnete beglaubigen?

  • In Rheinland-Pfalz dürfen zusätzliche Stellen die Unterschrift öffentlich beglaubigen. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des

    Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis vom 21. Juli 1978 darf das auch der Ortsbürgermeister.

    Vertreter des Bürgermeisters ist der I. Beigeordnete (§ 50 GemO). Gilt das auch für die Beglaubigungsbefugnis?

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