Verfügungsbeschränkung gemäß § 84 KAGB - Rangrücktritt?

  • Im Grundbuch eingetragen ist ein Vermerk gemäß § 84 KAGB. Nunmehr soll ein Grundpfandrecht, welches bereits eingetragen ist, den Rang hinter einer bereits eingetragenen Dienstbarkeit erhalten. Die Frage ist, ob das Zustimmungserfordernis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 KAGB ausgelöst wird, ob es sich mithin beim Rangrücktritt gemäß § 880 Abs. 2 S. 2 BGB um einen Teiltatbestand einer Verfügung handelt.

    Der BGH hat im Zusammenhang mit § 23 ZVG angedeutet, dies sei nicht der Fall bzw. zweifelhaft (NJW-RR 2013, 1171; MünchKommBGB/Kohler, § 880 Rn. 12; aA aber Schmidt-Räntsch, ZNotP 2013, 282, 287). Der Begriff der "Verfügung" im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 3 KAGB dürfte im Sinn der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre auszulegen sein (Einwirkung auf Recht durch Begründung, Belastung, Inhaltsänderung, Aufhebung). Der Grund für das Erfordernis der Zustimmung liegt in der stets latenten Eigentümergrundschuld; der Eigentümer soll einem eventuellen Rangverlust seines ggf. zukünftigen eigenen Rechts verhindern. Dies klingt aber nur mittelbar nach einer Verfügung über das Grundstück selbst - eher nach einem Teil einer Verfügung bzgl. des Ranges einer Grundstücksbelastung, die ggf. einmal dem Eigentümer zustehen könnte. Aus meiner Sicht sprechen die besseren Gründe gegen eine Verfügung. Ich würde aber gern Eure Einschätzungen hierzu hören. Danke und Gruß Andydomingo.

  • Aus meiner Sicht sprechen die besseren Gründe gegen eine Verfügung auch über das Grundstück

    Würde ich spontan ebenso sehen. Aber selbst wenn es eine Verfügung über das Grundstück wäre, müßte ich als Grundbuchrechtspfleger das eingetragene Veräußerungsverbot (§§ 84, 246 KAGB, § 135 BGB) nicht beachten. :strecker Der Nacherbe muß bei einer Zustimmung des Vorerben zum Rangrücktritt einer Grundschuld auch nur mitwirken, weil es ein "Recht an einem Grundstück" (§ 2113 BGB) betrifft, nicht, weil damit auch über "ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück" verfügt würde. Vielleicht lassen sich aus § 1183 BGB noch ein paar analoge Schlüsse ziehen, da es sich schließlich in beiden Fällen um die Verfügung über ein mögliches künftiges Eigentümerrecht handelt.

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