Kosten Abfrage Schuldnerverzeichnis

  • Hallo,

    ein Anwalt möchte die Kosten der Abfrage des Schuldnerverzeichnisses i.H.v. 4,50 € gemäß 104 ZPO festsetzen lassen. Ihm wurde zunächst mitgeteilt, dass dies Kosten der ZV seien und daher gemäß § 788 ZPO vom Vollstreckungsgericht festzusetzen sind. Der Anwalt argumentiert nun, dass die Abfrage nach einem Widerspruch der Schuldnerin gegen eine Mahnbescheid ergangen ist und vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine evtl. Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geklärt werden musste (und daher Prozesskosten sind)

    Wie seht ihr das?

  • Ohne deine Frage wirklich beantworten zu können, ist eine Festsetzung nach § 788 ZPO nicht möglich, da es zum Zeitpunkt der Abfrage an einem zur Vollstreckung geeigneten Titel mangelt.

    Insoweit kann die Anfrage nur mit dem Grund "um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Personen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen" erfolgt sein.

  • Hallo,

    ein Anwalt möchte die Kosten der Abfrage des Schuldnerverzeichnisses i.H.v. 4,50 € gemäß 104 ZPO festsetzen lassen. Ihm wurde zunächst mitgeteilt, dass dies Kosten der ZV seien und daher gemäß § 788 ZPO vom Vollstreckungsgericht festzusetzen sind. Der Anwalt argumentiert nun, dass die Abfrage nach einem Widerspruch der Schuldnerin gegen eine Mahnbescheid ergangen ist und vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine evtl. Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geklärt werden musste (und daher Prozesskosten sind)

    Wie seht ihr das?

    Dann hätte die im Wege der Klageerweiterung als Nebenforderung geltend gemacht werden müssen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Als sog. Vorbereitungskosten i. S. d. § 91 ZPO wären diese Kosten festsetzbar (BLAH, 75. Aufl., § 91 Rn. 270). Voraussetzung ist, daß sie zur Rechtsverfolgung erforderlich erscheinen. Das würde ich hier bejahen. Denn sie dienten offenbar der Prognostizierung, ob nach dem Widerspruch noch das streitige Verfahren durchgeführt werden sollte oder man "schlechtem Geld noch gutes hinterherwirft".

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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