Vermögensarrest § 111e StPO n. F.

  • Könnt ihr mir mal bitte weiterhelfen?
    Die Kripo war eben bei mir und wollte eine Hinterlegung aufgrund Vermögensarrest vornehmen. Als Empfangsberechtigte sind benannt zwei Geschädigte und das Land NRW, nicht aber der Beschuldigte.
    Ich habe mal nach altem Recht rausgearbeitet, dass nur der Beschuldigte und das Land als mögliche Empfangsberechtigte anzugeben sind.
    Hat sich daran etwas geändert?
    Wenn ich mir den 111o StPO so anschaue, könnt ich wohl ohnehin nur Nach Maßgabe von entweder StA oder Gericht auszahlen. Dann wäre es letztlich auch unschädlich, wenn die Beschuldigten mit drin wären. Aber richtig gemacht wäre es mir lieber.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

    Einmal editiert, zuletzt von omawetterwax (11. Juli 2018 um 12:55)

  • Genau, keine Entscheidung hinsichtlich der Empfangsberechtigung die durch die Hinterlegungsstelle zu treffen ist.

    Herausgabe erfolgt auf der Grundlage eines Ersuchens der zuständigen Behörde. Wird bei uns auch so in der Spalte der Empfangsberechtigung eingetragen.

    Nichts darüber hinaus. Ggf. könntest du noch die einschlägige Landesvorschrift aus dem HinterlG für Ersuchen zufügen.

    Jeder als empfangsberechtigt Benannter hat einer Herausgabe zuzustimmen. Warum willst du es dir so schwer machen?

  • Will ich ja gar nicht - je einfacher, desto besser. :) Vielen lieben Dank!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Verlangt ihr bei einem Herausgabe-Ersuchen der Staatsanwaltschaft immer auch ein Siegel? Bin da etwas durch Grundbuch geschädigt, so dass für mich ein Ersuchen immer nur mit Unterschrift und Siegel vollständig ist. Wenn ich ein Ersuche habe, brauche ich ja keine weitere Nachweise, oder?

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