Vermögensarrest § 111e StPO n. F.

  • Könnt ihr mir mal bitte weiterhelfen?
    Die Kripo war eben bei mir und wollte eine Hinterlegung aufgrund Vermögensarrest vornehmen. Als Empfangsberechtigte sind benannt zwei Geschädigte und das Land NRW, nicht aber der Beschuldigte.
    Ich habe mal nach altem Recht rausgearbeitet, dass nur der Beschuldigte und das Land als mögliche Empfangsberechtigte anzugeben sind.
    Hat sich daran etwas geändert?
    Wenn ich mir den 111o StPO so anschaue, könnt ich wohl ohnehin nur Nach Maßgabe von entweder StA oder Gericht auszahlen. Dann wäre es letztlich auch unschädlich, wenn die Beschuldigten mit drin wären. Aber richtig gemacht wäre es mir lieber.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

    Einmal editiert, zuletzt von omawetterwax (11. Juli 2018 um 12:55)

  • Genau, keine Entscheidung hinsichtlich der Empfangsberechtigung die durch die Hinterlegungsstelle zu treffen ist.

    Herausgabe erfolgt auf der Grundlage eines Ersuchens der zuständigen Behörde. Wird bei uns auch so in der Spalte der Empfangsberechtigung eingetragen.

    Nichts darüber hinaus. Ggf. könntest du noch die einschlägige Landesvorschrift aus dem HinterlG für Ersuchen zufügen.

    Jeder als empfangsberechtigt Benannter hat einer Herausgabe zuzustimmen. Warum willst du es dir so schwer machen?

  • Will ich ja gar nicht - je einfacher, desto besser. :) Vielen lieben Dank!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Verlangt ihr bei einem Herausgabe-Ersuchen der Staatsanwaltschaft immer auch ein Siegel? Bin da etwas durch Grundbuch geschädigt, so dass für mich ein Ersuchen immer nur mit Unterschrift und Siegel vollständig ist. Wenn ich ein Ersuche habe, brauche ich ja keine weitere Nachweise, oder?

  • Hänge mich mit meiner Frage mal hier ran, da ich so einen Fall noch nicht hatte und etwas ratlos bin:

    Das AG (Strafrichter) hat per Beschluss "Vermögensarrest in Höhe von 9.000,- € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeschuldigten Josef S. angeordnet. Gegen Hinterlegung eines Betrages in gleicher Höhe kann der Angeschuldigte die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung des Arrestes verlangen (§ 111e Abs, 4 S. 2 StPO)."

    Gestern wurde ein HL-Antrag abgegeben. Als Hinterleger ist eingetragen "Ehefrau Maria S." mit der gleichen Anschrift wie der Angeschuldigte. Unter HL-Grund wurde das Az des vorgenannten Gerichtsbeschlusses inkl. Az der StA eingetragen, eine Kopie des Beschlusses liegt an.

    Unter Empfangsberechtigte sind keine Angaben eingetragen.

    Müsste als Hinterleger nicht der Angeschuldigte eingetragen werden oder ist das egal, weil ja jeder ggf. für den Angeschuldigten diesen Betrag hinterlegen kann? Und wer ist ggf. Empfangsberechtigter? Ist die StA oder das AG beteiligt? § 111o StPO betrifft ja wohl (leider) nur die Herausgabe bewegliche Sachen, aber nicht die HL-Masse...

    Bin gerade hin- und hergerissen, was ich machen soll. Sorry für die vielleicht dumme Frage, aber hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann?

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