Vollmachtsbestätigung bei juristischer Person

  • Ich habe folgenden Fall:
    Eine ausländische juristische Person (genauer gesagt: französische SARL) wird durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten, weil die Beglaubigung nicht rechtzeitig möglich sei. Die Vollmacht mit Beglaubigung solle dann "nachgereicht" werden.

    Meines Erachtens geht es so nicht. Der Erfahrungssatz, dass die formgerechte Vollmacht im Original vorliegen muss, muss meines Erachtens jedenfalls in einem Zeitpunkt verwirklicht sein - entweder eben direkt bei der Abgabe der Vertragserklärungen oder jedenfalls dann, wenn die Vollmacht bestätigt wird.

    Die Frage ist, ob der Bevollmächtigte auch (gegen Vorlage der dann formgerechten Vollmacht) selbst bestätigen kann, dass er Vollmacht gehabt habe. Meines Erachtens dürfte auch dies bei entsprechendem Vollmachtsumfang möglich sein. Sinnvoller ist es aber sicher, wenn die gesetzlichen Vertreter der jP selbst die Vollmacht bestätigen, da es dann des Zwischenschritts überhaupt nicht bedarf.

    Für Einschätzungen und Belege wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • So wie ich den Fall verstanden habe, ist der Bevollmächtigte für den Vertretenen aufgetreten und hat am Tag X für den Vertretenen eine Willenserklärung abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt (Tag X) lag keine Vollmacht in der Form des § 29 GBO vor. Die formgerechte Vollmacht muss jedoch Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorliegen. Somit hat nach m.E. der Vertretene das Handeln des Bevollmächtigten in der Form des § 29 GBO zu genehmigen (bzw. angebliche Vollmacht betätigen).

  • Das ist soweit klar, danke. Der Fall liegt wie folgt:
    Der abgestimmte und (es sei unterstellt) inhaltlich ordnungsgemäße Text wird im Original bei Beurkundung vorgelegt, nur eben ohne öffentliche Beglaubigung. Zugleich geht die vertretene Gesellschaft mit einer Zweitschrift der Vollmacht zum Notar und lässt Apostille etc. einholen.

    Die Frage ist, ob die Bevollmächtigten durch separate Erklärung namens des Vollmachtgebers selbst die Vollmachtsbestätigung abgeben können. Dies sollte doch zu bejahen sein, wenn der Inhalt der Vollmacht auch die Befugnis umfasst, Vollmachtsbestätigungen abzugeben (welche etwa erforderlich werden, dass die Vollmacht an einem Ort nicht formgerecht vorgelegen habe), und wenn ferner kein 181-Problem besteht.

    Natürlich können die Direktoren der SARL selbst die Vollmachtsbestätigung erklären. Die interessante Frage ist ja, ob (bei entsprechender Formulierung der Vollmacht) auch der Bevollmächtigte selbst dies tun kann.

  • Wenn der Handelnde nachträglich Vollmacht erlangt, kann er die eigene Erklärung genehmigen, weil auch bei der Genehmigung nach §§ 177, 182 ff BGB Stellvertretung möglich ist. Bei einer Geständniserklärung wird dagegen nur vom Vornehmenden die Abgabe einer Willenserklärung bestätigt (OLG Köln, Beschluss vom 17.02.1986; 2 Wx 43/85). Dazu, dass bei der Bestätigung einer rechtserheblichen Handlung - so wie bei einer Willenserklärung - ebenfalls eine Stellvertretung möglich ist, habe ich nichts gefunden. Hätte Zweifel.

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