Ich habe folgenden Fall:
Eine ausländische juristische Person (genauer gesagt: französische SARL) wird durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten, weil die Beglaubigung nicht rechtzeitig möglich sei. Die Vollmacht mit Beglaubigung solle dann "nachgereicht" werden.
Meines Erachtens geht es so nicht. Der Erfahrungssatz, dass die formgerechte Vollmacht im Original vorliegen muss, muss meines Erachtens jedenfalls in einem Zeitpunkt verwirklicht sein - entweder eben direkt bei der Abgabe der Vertragserklärungen oder jedenfalls dann, wenn die Vollmacht bestätigt wird.
Die Frage ist, ob der Bevollmächtigte auch (gegen Vorlage der dann formgerechten Vollmacht) selbst bestätigen kann, dass er Vollmacht gehabt habe. Meines Erachtens dürfte auch dies bei entsprechendem Vollmachtsumfang möglich sein. Sinnvoller ist es aber sicher, wenn die gesetzlichen Vertreter der jP selbst die Vollmacht bestätigen, da es dann des Zwischenschritts überhaupt nicht bedarf.
Für Einschätzungen und Belege wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo