Insolvenzanfechtung - anzufechtende Grundstücksübertragung höher als Forderungen

  • Hallo zusammen, folgendes Problem: Schuldnerin hat ihren landw. Grundbesitz i.H.v. rd. T€ 350 auf ihren Sohn unentgeltlich in 2016 übertragen. Sohn hat jedoch den vereinbarten Freistellungsanspruch/Schuldübernahme für gewisse Verbindlichkeiten der Mutter gem. not. Vertrag i.H.v. T€ 90 (2 Grundpfandgläubiger) und weitere ca. T€ 30 (InsO-Gläubiger, betriebl. Verbindl.) nicht erfüllt. InsO-Eröffnung bei der Schuldnerin n 2018. Tabellenforderungen werden sich abschließend auf rd. T€ 200 belaufen. Die vorgenannten Gläubiger haben allesamt ihre Forderungen im InsO-Verf. angemeldet. Wir wollen nun die unentgeltliche Hofübergabe anfechten. Kann nun nur i.H. der InsO-Forderungen + Verf.Kosten angefochten werden oder muss bzw. kann auch der gesamte not. Vertrag angefochten werden. Was passiert dann mit dem Übererlös. Geht dieser an Sohn? Gibt es hierzu Rechtsprechung/Kommentierungen?

  • Dein Gedankengang ist nicht grundsätzlich verkehrt. So kann eine Gläubigerbenachteiligung ausnahmsweise entfallen, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 20.02.2014 – IX ZR 164/13, Rn. 20 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Anfechtungsgegner. Aber das kannst Du in Deinem Fall ohnehin erst feststellen, wenn das Grundstück verwertet und die Gläubiger befriedigt sind. Denn wer sagt denn, dass der Verwalter das Grundstück für 350 T€ verwerten kann und nicht nur 200 T€ erlöst? Und es ist doch nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Insolvenzgläubiger zum Verfahren hinzustoßen. Zudem kannst Du einen Vertrag nicht zu 3/4 anfechten. Wer kauft denn ein 3/4 eines Grundstücks? ;)

    Vielmehr ist der gesamte Notarvertrag als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar, ggf. hilfsweise nach § 133 Abs. 2 InsO, und das gesamte Grundstück kann zur Masse gezogen werden. Sollte nach Verwertung und Verteilung tatsächlich ein Überschuss verbleiben, ist der an die Schuldnerin auszukehren (§ 199 S. 1 InsO).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Danke für die Ausführungen. Aber kann ich in der Größenordnung den gesamten Hofübergabevertrag einschl. beweglicher Wirtschaftsgüter, Tieren und sonstigen Vermögenswerten anfechten, wenn die Gläubigerforderungen (so wie ich rechnerisch schlussendlich im Ergebnis im Verfahren auslaufe) einschl. Verfahrenskosten weitaus geringer sind als der Wert des Grundbesitzes, welcher angefochten werden muss. Gibt es genau zu diesem Thema (Anfechtung höher als InsO-Forderungen einschl. Verf.Kosten) Rechtsprechung oder einen Kommentar?

    Ich könnte von der Hofstelle natürlich auch nur teilweise landwirtschaftliche Grundstücke anfechten, so lange, bis alle Forderungen und Kosten gedeckt sind, entziehe damit aber dem Anfechtungsgegner die Grundlage seines landw. Betriebs und verkompliziere bei mir natürlich die Anfechtung sowie Verwertung. Ja Frage ist auch, wem der Übererlös dann zusteht.

  • IdR kann man nur soviel fordern, wie die übrigen Gläubiger benachteiligt sind, siehe nur IX ZB 150/11.

    Der Sohn kann ja auch, klever wie er ist, die Ansprüche der Gläubiger abfinden, so dass die ihre Ansprüche im Verfahren weiter verfolgen. Alles schon gehabt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Sohn hat hierzu keine finanziellen Mittel. Trifft hier ggf. § 143 InsO zu? Sohn hatte zudem Kenntnis von Grundbuchbelastungen sowie betrieblichen Schulden der Mutter. Dann wäre ggf. auch eine Rückgewähranspruch im gesamten durchsetzbar.

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