Rechtsmittel Ablehnung Entlassung/Wechsel Vormund?

  • Ein Elternteil regte die Entlassung eines Vormundes an bzw. die Bestellung eines neuen Vormundes. Dieser sei aus verschiedenen Gründen ungeeignet.

    Die Entlassung des Vormundes habe ich mit Beschluss abgelehnt.

    Dagegen wurde jetzt durch den Elternteil "Beschwerde" eingelegt.

    Könnt ihr mir helfen, welches das zutreffende Rechtsmittel ist bzw. wem nach Nichtabhilfe vozulegen wäre? :gruebel:

  • Vielen Dank zunächst.

    Steht denn dem Vater hinsichtlich dieser Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel zu?

    Sehe es eigentlich nur als Anregung (auf Austausch des Vormunds), da der KV im Vormundschaftsverfahren nicht beteiligt ist.

  • Vielen Dank zunächst.

    Steht denn dem Vater hinsichtlich dieser Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel zu?

    Sehe es eigentlich nur als Anregung (auf Austausch des Vormunds), da der KV im Vormundschaftsverfahren nicht beteiligt ist.

    Das hat das Beschwerdegericht zu entscheiden. Ich würde aus dem von dir genannten Grund zum "Nein" tendieren, aber was das OLG draus macht... ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Da keine Beschwerdebefugnis besteht, müsste man eine Abhilfeprüfung machen und die Erinnerung dem Ri. vorlegen. Allerdings hat das BVerfG in solchen Fällen schon gelegentlich die OLG aufgehoben, daher würde ich die Beschwerde dem OLG vorlegen und vermerken, dass die Beschwerdebefugnis zumindest möglich erscheint. Sehen die keine, legt man halt dem Ri. vor.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da keine Beschwerdebefugnis besteht, müsste man eine Abhilfeprüfung machen und die Erinnerung dem Ri. vorlegen. Allerdings hat das BVerfG in solchen Fällen schon gelegentlich die OLG aufgehoben, daher würde ich die Beschwerde dem OLG vorlegen und vermerken, dass die Beschwerdebefugnis zumindest möglich erscheint. Sehen die keine, legt man halt dem Ri. vor.

    Sehe ich auch so, den Eltern/Großeltern steht insoweit kein materielles Recht zu, einen bestimmten Vormund zu verlangen bzw. selbst Vormund zu werden, deshalb keine Beschwerde, sondern nur die Erinnerung, siehe z.B. OLG Dresden, Beschluss vom 19.9.2017, 23 WF 1071/17, OLG Hamm, Beschluss vom 4.9.2014, 4 UF 160/14.

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