Übernachtungskosten/Aufwandsentscheidung erstattungsfähig?

  • Ich würde mir vielleicht erstmal eine ärztliche Bescheinigung anfordern. Klingt für mich auf den ersten Blick übertrieben.

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

  • Bei 300 km Entfernung würde ich normalerweis nur Fahrtkosten in Höhe von 0,25 € den Kilometer zzgl. Verdienstausfall/ Zeitversäumnis erstatten.

    Ich würde zur weitern Glaubhaftmachung eines Ausnahmefalls auch ärztliche Atteste/ Befunde o.ä. verlangen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • selbst wenn ich ein ärztliches Attest hätte, würde dies den Aufenthalt von Tagen rechtfertigen? Der Gegenanwalt argumentiert, dass Übernachtungskosten nur erstattungsfähig sind, wenn die Hin- und Rückreise am selben Tag nicht zumutbar ist bzw. der Reiseantritt vor 06:00 UHR morgen liegt...

    Einmal editiert, zuletzt von malena60 (28. Juli 2018 um 18:08)

  • selbst wenn ich ein ärztliches Attest hätte, würde dies den Aufenthalt von 5 Tagen rechtfertigen? Der Gegenanwalt argumentiert, dass Übernachtungskosten nur erstattungsfähig sind, wenn die Hin- und Rückreise am selben Tag nicht zumutbar ist bzw. der Reiseantritt vor 06:00 UHR morgen liegt...

    Die Argumentation des Anwalts ist für den normalen Regelfall zutreffend. Bei dir behauptet ja die eine Seite es lägen besondere Umstände vor, die eine Ausnahme rechtfertigen würden.

    Solange keine entsprechende Bestätigung vom Arzt (Attest/ Befund/ was auch immer) nicht vorliegt, können wir hier nur spekulieren. Es muss doch jetzt erstmal abgewartet werden, ob überhaupt etwas kommt und welchen Aussagegehalt es hat. Insbesondere sollten konkrete Aussagen zur Notwendigkeit von diesen fünf Tagen Aufenthalt enthalten sein.

    Wenn nur irgendetwas Allgemeines kommt, das keine konkreten Aussagen zur Notwendigkeit trifft, würde ich die Kosten mangels Glaubhaftmachung absetzen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Auf Nachfrage erläutert er, dass durchaus auch 2 Tage im Hotel 180,00 € hätten kosten können.

    Hätte gilt aber nicht in der Kostenfestsetzung.

    5 Tage finde ich auch sportlich. Da muss der Gegner ja noch froh sein, dass er die Ehefrau nicht als Begleitperson ebenfalls finanzieren lassen wollte. Schöner Kurzurlaub.

    Wobei, ich hab mal Reisekosten für eine Begleitperson bekommen (PKH), weil damit die Übernachtung vermieden werden konnte.

    Insgesamt bin ich da ganz beim Gegner-Anwalt, soweit nichts Substantielles zu der Art der notwendigen Vor- und Nachbereitung :cool: kommt.

  • Die Ansichten der Gegenpartei widersprechen nicht diesen Auffassungen. Sie macht lediglich geltend, dass die Hin- und Rückreise an einem Tag nicht zumutbar war. Letzteres gilt jedoch nachzuweisen. Insbesondere dahingehend, dass eine geringere Zeitspanne als 5 Tage nicht zumutbar war. Dies dürfte wohl relativ schwierig werden.

    Insofern bin ich der Ansicht, dass entsprechende Entscheidung der Themenerstellerin nicht helfen werden. Die Rechtslage ist eindeutig, nunmehr gilt es die Tatsachen zu würdigen.

  • Könnte man dann ein qualifiziertes ärztliches Attest verlangen? Er hat in seinem Schreiben bereits angeboten, seinen Schwerbehindertenausweis sowie Bescheinigungen eines Herzzentrums beizufügen. Der Hausarzt könne ebenfalls auf Verlangen ein entsprechendes Scheiben aufsetzen...

  • Ich teile die Ansicht von Adora Belle, dass der Beklagte hier ganz heftig hinlangt. Gesundheitliche Beeinträchtigung ist das eine, das Zusammenkratzen von Gründen wie "ausreichende Vorbereitung" über Tage eine ganz andere Baustelle. Man wird den Eindruck nicht los, dass, weil man sich die größere Kostenquote eingefangen hat, mit aller Gewalt versucht, die Kostenlast zu drücken. Deshalb ist das Einholen von qualifizierten Bescheinigungen und Attesten notwendig. Man muss auch die Gegenseite im Auge behalten, die für die besonderen Umstände ja nun überhaupt nichts kann. Was hier noch als notwendig und als maßlos übertrieben zu werten ist, wird einer genauen Prüfung bedürfen. Jedenfalls dürften die Positionen in ihrer jetzigen Gesamtheit nicht erstattungsfähig sein.

  • gibt es Fundstellen/Literatur, die die Ansicht des Gegenanwalts stützen?

    Es gibt einen ganzen Haufen Rechtsprechung, die die Auffassung des gegnerischen Anwalts zur Zumutbarkeit von An- und Abreise am selben Tag stützt. Die geht allerdings vom "Regelfall" aus und nicht von einer krankheitsbedingt eingeschränkten Partei.

    Was für mich schon völlig unschlüssig ist: Es mag ja sein, dass der Kläger je zwei Tage zur Vor- und Nachbereitung des Termins benötigt. Wodurch sollte aber die Notwendigkeit bedingt sein, diese am Gerichtsort vorzunehmen und damit unnötige Übernachtungskosten zu produzieren?

  • Vermutlich ist er durch die Reise allein so gestresst, und dann durch den Gerichtstermin noch einmal, dass er jeweils 2 Tage zur Erholung benötigt, bevor er sich überhaupt wieder vor die Tür bewegen kann. Das wäre so ungefähr das Argumentationsmuster, das mir dazu einfällt. Fraglich bleibt, ob ihm ein Fachmann die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Am Ende heißt es, er war nicht reisefähig, und wenn er trotzdem fährt, hat er Pech gehabt. :teufel:

  • Vermutlich ist er durch die Reise allein so gestresst, und dann durch den Gerichtstermin noch einmal, dass er jeweils 2 Tage zur Erholung benötigt, bevor er sich überhaupt wieder vor die Tür bewegen kann.

    Dann wäre er wohl besser bedient gewesen, sich mit seinem Vortrag auf die psychopathologische Schiene zu begeben. :teufel:

    So langsam beginnt mich fernab der Fallfrage der Streitgegenstand der Hauptsache zu interessieren. :eek:

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