Fahrkosten für ehrenamtl. Betreuer

  • A ist ehrenamtliche Betreuerin ihres Bruders B (vermögend). Dieser befindet sich zur Zeit in einem psychiatrischen Krankenhaus. A besucht B alle zwei Tage (Entfernung 40 km einfach) und nimmt die Wäsche von B zum Waschen mit, da dies im Krankenhaus nicht sauber gemacht würde.
    A möchte nun für die Besuchsfahrten und die Besorgung der Wäsche einen Auslagenersatz aus dem Vermögen des B.
    Ist dies berechtigt ? Welcher Km-Satz ist ggfs. anzusetzen ?

  • Gemäß §1835 BGB hat die Betreuerin Anspruch aus den Ersatz ihrer Aufwendungen. Wenn sie die Vermögenssorge hat, kann sie diese ohne vorherige Festsetzung aus dem Vermögen entnehmen. Die Aufwendungen sind natürlich bei der Rechnungslegung nachzuweisen, wenn sie diese konkret abrechnen will und nicht die Pauschale nach §1835a BGB wählt.

    Für den Km-Satz wird in §1835 auf die Regelungen für Sachverständige gem. §5 JVEG verwiesen.

  • Gemäß §1835 BGB hat die Betreuerin Anspruch aus den Ersatz ihrer Aufwendungen. Wenn sie die Vermögenssorge hat, kann sie diese ohne vorherige Festsetzung aus dem Vermögen entnehmen. Die Aufwendungen sind natürlich bei der Rechnungslegung nachzuweisen, wenn sie diese konkret abrechnen will und nicht die Pauschale nach §1835a BGB wählt.

    Für den Km-Satz wird in §1835 auf die Regelungen für Sachverständige gem. §5 JVEG verwiesen.

    Naja, aber Aufgabe einer rechtlichen Betreuerin ist eben nicht, die Wäsche persönlich abzuholen. Daher fallen diese Fahrten nicht unter Auslagen der Betreuerin und dürfen, wenn man's korrekt macht, nicht einfach entnommen werden.

  • Gemäß §1835 BGB hat die Betreuerin Anspruch aus den Ersatz ihrer Aufwendungen. Wenn sie die Vermögenssorge hat, kann sie diese ohne vorherige Festsetzung aus dem Vermögen entnehmen. Die Aufwendungen sind natürlich bei der Rechnungslegung nachzuweisen, wenn sie diese konkret abrechnen will und nicht die Pauschale nach §1835a BGB wählt.

    Für den Km-Satz wird in §1835 auf die Regelungen für Sachverständige gem. §5 JVEG verwiesen.

    Naja, aber Aufgabe einer rechtlichen Betreuerin ist eben nicht, die Wäsche persönlich abzuholen. Daher fallen diese Fahrten nicht unter Auslagen der Betreuerin und dürfen, wenn man's korrekt macht, nicht einfach entnommen werden.

    Als Betreuungsstelle kann ich mich dem nur anschließen. Zudem scheint es mir fraglich, ob, im Rahmen der rechtlichen Betreuung, die Besuche alle 2 Tage erforderlich sind.

  • Wie Uschi und Lutz.

    Man muss sich also erst Gedanken machen, wieviel Besuche für die Führung der Betreuung tatsächlich notwendig ist (vielleicht einmal im Monat?). Das hängt aber, finde ich, immer auch vom Einzelfall ab. So dürfte zu Anfang einer Betreuung grds. mehr zu regeln sein als nach 2 Jahren (zumindest ist das die Intention des Gesetzgebers, wenn man sich die Stundensätze des Berufsbetreuers ansieht).

    Wenn also die Praxis, dass die Schwester die Wäsche abholt und zuhause wäscht, so beibehalten werden soll und die Schwester Ihre Aufwendungen ersetzt haben möchte, müsste ggfs. ein entsprechender Vertrag mit der Betreuerin - mit einem Ergänzungsbetreuer, da Vertretungsausschluss - vereinbart werden. Ob es den Beteiligten den Aufwand wert ist, (und der Ergänzungsbetreuer so einen Vertrag überhaupt machen wird) ist eine andere Frage.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wie Uschi und Lutz.

    Man muss sich also erst Gedanken machen, wieviel Besuche für die Führung der Betreuung tatsächlich notwendig ist (vielleicht einmal im Monat?). Das hängt aber, finde ich, immer auch vom Einzelfall ab. So dürfte zu Anfang einer Betreuung grds. mehr zu regeln sein als nach 2 Jahren (zumindest ist das die Intention des Gesetzgebers, wenn man sich die Stundensätze des Berufsbetreuers ansieht).

    Wenn also die Praxis, dass die Schwester die Wäsche abholt und zuhause wäscht, so beibehalten werden soll und die Schwester Ihre Aufwendungen ersetzt haben möchte, müsste ggfs. ein entsprechender Vertrag mit der Betreuerin - mit einem Ergänzungsbetreuer, da Vertretungsausschluss - vereinbart werden. Ob es den Beteiligten den Aufwand wert ist, (und der Ergänzungsbetreuer so einen Vertrag überhaupt machen wird) ist eine andere Frage.


    Dem kann ich mich nur anschließen.

  • Sie soll darlegen, was sie am jeweiligen Tag als rechtliche Betreuerin vor Ort getätigt hat.

    Dann kann man Tag für Tag „entscheiden“ (sofern etwas zu entscheiden ist), ob Fartkostenersatz zu gewähren bzw. ggf. zu entnehmen ist, oder eben nicht.

    Alles andere ist Spekulation.

  • ich hab zum ersten Mal einen Antrag nach §1835 BGB, aber der ist jetzt mitten im Jahr für eine konkrete Fahrt gestellt. 187,20 EUR für die Fahrt zum Maßregelvollzug wo sie der Betreute aufhält zur Klärung von Entlassungsvorbereitungen. Kann ich das jetzt einfach mitten im Jahr festsetzen oder muss die Betreuerin ein Jahr ihre Kosten aufschreiben und alle auf einmal anmelden. Ich meine vielleicht gibt's ja noch ein paar solcher Fahrten...

  • Die Betreuerin kann auch jede Fahrt einzeln abrechnen. Sie sollte sich schon sicher sein, dass dabei mehr herauskommt als die Pauschale.

    Alles klar, aber wenn es im Ergebnis am Ende des Jahres weniger ist, ist es ihr Pech, sehe ich das richtig? Die Pauschale gibt es dann nicht extra bzw. die Differenz?

  • Die Betreuerin kann auch jede Fahrt einzeln abrechnen. Sie sollte sich schon sicher sein, dass dabei mehr herauskommt als die Pauschale.

    Alles klar, aber wenn es im Ergebnis am Ende des Jahres weniger ist, ist es ihr Pech, sehe ich das richtig? Die Pauschale gibt es dann nicht extra bzw. die Differenz?

    Richtig. Die Betreuer müssen sich jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob konkret oder pauschal abgerechnet wird. Die Betreuerin ist damit also für dieses Betreuungsjahr auf die konkrete Abrechnung festgelegt.

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