Eigentumsvormerkung gerichtet auf Übertragung eines Miteigentumsanteils

  • Liebe Kolleginnen und Kolleg,
    ich habe hier folgenden Fall:

    Der Veräußerer überträgt 4 Grundstücke an eine GbRbestehend aus seiner Ehefrau und seinen 3 Kindern, wobei zeitgleich mit demÜbertragungsvertrag die GbR gebildet wird und das Anteilsverhältnis an der GbRwie folgt aussehen soll: Ehefrau 40 % (2/5), die 3 Kinder jeweils 20 % (1/5).
    Die Urkunde sieht jetzt ein Rückübertragungsrecht für denVeräußerer und nach dessen Tod ein Rückforderungsrecht für die Ehefrau (=Mitgesellschafterin der GbR, welche Erwerber ist) vor.
    In der Urkunde heißt es:
    „Die Erwerber als GbR sind ggü. dem Veräußererverpflichtet nach dessen Wahl den gesamten Vertragsgrundbesitz oder einen derBeteiligung des Gesellschafters entsprechenden Miteigentumsanteil einRückforderungsgrund eintritt. DannAufzählung Rückforderungsgründe.
    Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs desVeräußerers sowie zur Sicherung des bedingten Anspruchs aufEigentumsübertragung des Ehegatten des Veräußerers hinsichtlich des Gesamtobtjektessowie hinsichtlich eines zu bildenden 2/5-Miteigentumsanteils bzw. zu bildender1/5 Miteigentumsanteile hieran nach wirksamer Ausübung des vorstehendeingeräumten (Rück-)Forderungsrechts bestellen hiermit die Erwerber als GbRzugunsten des vorgenannten Veräußerers und zugunsten der Ehefrau desVeräußerers jeweis eine Eigentumsübertragunsvormerkung, gerichtet aufÜbertragung des gesamten Grundbesitzes sowie jeweils eine eineEigentumsübertragunsvormerkung gerichtet auf Übertragung eines 2/5Miteigentumsanteils und auf Übertragung eines 1/5 Miteigentumsanteils hieran amVertragsgrundbesitz und bewilligen und beantragen deren Eintragung imGrundbuch.“

    Der Antrag lautet jetzt auf „ die jeweiligenEigentumsvormerkungen für den Veräußerer sowie dessen Ehefrau entsprechend derUrkunde“.

    Meines Erachtens sollen folgende Rechte eingetragenwerden (hierbei bin ich mir jedoch schonunsicher und werde den Notar um Klarstellung bitten):
    1) eine Rückauflassungsvormerkung für Veräußerer amgesamten Grundbesitz
    2) eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Ehefrau amgesamten Grundbesitz
    3) eine Rückauflassungsvormerkung für den Veräußerer aneinem zukünftigen 2/5-Miteigentumsanteil
    4) eine Rückauflassungsvormerkung für den Veräußerer aneinem zukünftigen 1/5-Miteigentumsanteil
    5) eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Ehefrauan einem zukünftigen 2/5-Miteigentumsanteil
    6) eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Ehefrauan einem zukünftigen 1/5-Miteigentumsanteil

    Geht das so? Ich habe Bauchweh dabei. Für Eure Mithilfewäre ich dankbar.


  • „Die Erwerber als GbR sind ggü. dem Veräußererverpflichtet nach dessen Wahl den gesamten Vertragsgrundbesitz oder einen derBeteiligung des Gesellschafters entsprechenden Miteigentumsanteil einRückforderungsgrund eintritt.

    In dem Satz fehlen ein paar Worte, so ergibt er keinen Sinn. :strecker

    Zu #2 würde ich sagen, dass eine Belastung des einzelnen Gesellschaftsanteils auch nicht stattfindet.

    Ich sehe grundsätzlich keine Probleme. Eine Vormerkung zur Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteil ist m.E. zulässig. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe wurden die Rückforderungsansprüche wohl zulässig formuliert. Es wird jeweils die GbR verpflichtet den ganzen Grundbesitz bzw. einen Anteil der einer entsprechenden Beteiligung an der GbR entspricht (also nicht den Anteil selbst, was ja auch nicht möglich wäre).

    Mir gefällt bloß die Formulierung "an einem zukünftigen Miteigentumsanteil" nicht. Gesichert wird der bedingte Anspruch auf Übertragung eines 1/5 bzw. 2/5 ideellen Miteigentumsanteils. Das ein solcher derzeit nicht besteht ist offensichtlich, daher ist es überflüssig von einem zukünftigen Anteil zu sprechen.

  • Deswegen wird das dahin auszulegen sein, dass in Wahrheit eine Vormerkung am ganzen Grundstück, gerichtet auf die Übertragung eines 2/5 Miteigentumsanteils (usw.) eingetragen werden soll:

    Auflassungsvormerkung (Anspruch bedingt) bezüglich eines 2/5 Miteigentumsanteils usw.

    Diese Auslegung ist m. E. eindeutig, zumal sie auch mit diesem Satz: "... oder einen der Beteiligung des Gesellschafters entsprechenden Miteigentumsanteil ein Rückforderungsgrund eintritt" zusammenpasst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde nur vom (Rück-)Erwerber her denken und sortieren und zwei Vormerkungen eintragen - eine für den Veräußerer und eine für seine Ehefrau. Die sollte doch wohl jeweils alles abdecken - auch wenn nicht das ganze Objekt sondern nur ein Anteil zu übertragen ist.

  • Deswegen wird das dahin auszulegen sein, dass in Wahrheit eine Vormerkung am ganzen Grundstück, gerichtet auf die Übertragung eines 2/5 Miteigentumsanteils (usw.) eingetragen werden soll...

    Ebenso. An einem MEA könnten die Vormerkungen ohnehin nicht eingetragen werden, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1023277

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich würde nur vom (Rück-)Erwerber her denken und sortieren und zwei Vormerkungen eintragen - eine für den Veräußerer und eine für seine Ehefrau. Die sollte doch wohl jeweils alles abdecken - auch wenn nicht das ganze Objekt sondern nur ein Anteil zu übertragen ist.


    Ich meine, diesbezüglich sind wir an den Antrag gebunden. Wenn die Gesamt- und Teilvormerkungen haben wollen, dann ist das eben so. Hier werden daher schon alle beantragten Vormerkungen einzutragen sein.

    Prinz: Du meinst, am nicht existierenden Miteigentumsanteil?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... Prinz: Du meinst, am nicht existierenden Miteigentumsanteil?

    Ja. Der Threadstarter hatte ober unter 3-5 ausgeführt, dass jeweils eine Rück-AV an einem künftigen MEA eingetragen werden solle. Mal abgesehen davon, dass es beim Alleineigentum der GbR keine MEA gibt, die belastet werden könnten, ist die Eintragung auf die Belastung des Grundstücks für den Anspruch auf Verschaffung des MEA gerichtet. An einem MEA kann diese Eintragung nicht vorgenommen werden. Der Leitsatz aus dem im Bezugsthread zitierten Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 15.11.2012, V ZB 99/12 (= NJW 2013, 934) lautet: „Eine Vormerkung, die einen Anspruch auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils an einem im Alleineigentum stehenden Grundstück sichern soll, kann nur an dem Grundstück und nicht an dem erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteil bestellt werden.“ Das hat Bedeutung wegen des einzutragenden Gleichrangs; s. entsprechend zur Teilflächenveräußerung hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1067655

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!