Umfang Belastungsvollmacht - mehrere Käufer

  • Hallo,

    mir liegt eine Vollmacht vor, in der der Eigentümer den Käufer (10 Personen) zur Bestellung von Grundschulden gemäß § 800 ZPO (mit Sicherungsabrede) bevollmächtigt.t

    Es ist unter anderem formuliert, dass "der Verkäufer dem Käufer und mehrere Käufer sich gegenseitig unter Befreiung von § 181 BGB Vollmacht erteilen, alle Erklärungen abzugeben, zu denen der Verkäufer aufgrund vorstehender Bestimmungen verpflichtet ist".

    Nun bestellt ein Käufer für sich und in Vollmacht für die 9 übrigen Käufer eine Grundschuld mit Unterwerfung gemäß § 800 ZPO.

    Die Belastungsvollmacht dürfte dies abdecken, oder?

  • Es ist unter anderem formuliert, dass "der Verkäufer dem Käufer und mehrere Käufer sich gegenseitig unter Befreiung von § 181 BGB Vollmacht erteilen, alle Erklärungen abzugeben, zu denen der Verkäufer aufgrund vorstehender Bestimmungen verpflichtet ist".

    Ja, wenn die bewilligte Grundschuld den "vorgenannten Bestimmungen" entspricht.

  • "Nun bestellt ein Käufer für sich und in Vollmacht für die 9 übrigen Käufer eine Grundschuld mit Unterwerfung gemäß § 800 ZPO ..."

    ... und diese handelnd für den Verkäufer, hoffe ich mal ...

    Es könnte eine Frage sein, ob Du aus der Vollmacht herausliest (sprich: die Bevollmächtigung eindeutig dahin auslegen kannst), dass er auch zum Rangrücktritt der Vormerkung bevollmächtigt ist, nachdem der Verkäufer kaum zu dieser Erklärung verpflichtet sein dürfte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hänge meine Frage hier mal an....

    Nach langer Zeit wieder zurück im Grundbuch. Nun werde ich mit der Rechtsauffassung konfroniert, dass im Rahmen einer Belastungsvollmacht des Verkäufers an den Käufer, sofern auch die dingliche Vollstreckungsunterwerfung erklärt werden soll, hierfür seitens des Verkäufers für den Käufer immer eine Befreiung von § 181 innerhalb der Vollmacht erklärt werden muss. Gut, sofern mehrerer Käufer vorhanden sind und nur einer bei der Bestellung der Grundschuld nebst § 800 ZPO auftritt (eher die Ausnahme), kann ich das wegen der Mehrfachvertretung nachvollzieher, aber immer??? :gruebel:

    Es soll hierzu Rechtsprechung des BGH vorliegen, die leider nicht konkret benannt werden kann. Jetzt bin ich schon am Suchen im Schöner/Stöber und hier, finde aber nix. Könnt ihr mich auf den neuesten Stand bringen und Fundstellenhinweise geben? Danke!

  • Das sehe ich nicht so. Der Käufer vertritt den Verkäufer bei der Bewilligung der GS mit § 800 ZPO - kein Fall des § 181 BGB.

    Wofür man eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 sehr wohl braucht, ist der Rangrücktritt: Der Verkäufer, vertreten durch den Käufer, ist sich mit dem Käufer darüber einig, dass die vom Verkäufer, vertreten durch den Käufer, zur Eintragung bewilligte Grundschuld Rang vor der für den Käufer zur Eintragung bewillgten Vormerkung haben (oder bei Wirksamkeitsvermerk: der Vormerkung gegenüber wirksam sein) soll.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Käufer wird in in der Balstungsvollmacht dazu ermächtigt, seine - des Käufers - eigene Zustimmung als Eigentumsvormerkungsberechtigter zur Rangänderung namens des Verkäufers entgegenzunehmen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Rangrücktrittserklärung des Käufers muss vom Eigentümer nicht entgegengenommen werden. Materiell-rechtlich ist die Einigung des im Range zurücktretenden Käufers mit dem Grundpfandgläubiger, formell-rechtlich die Vorlage der formgerechten Bewilligung des AV-berechtigten beim GBA erforderlich. Zwar muss der Eigentümer bei Grundpfandrechten nach § 880 II 2 BGB dem RR zustimmen. Die Zustimmungserklärung kann nach § 880 II 3 BGB aber auch gegenüber dem GBA erklärt werden. Einen Fall des § 181 BGB sehe ich daher auch nicht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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