Betreuungsuntervollmacht

  • Die Ehefrau erteilt schriftlich ihrem Ehemann eine Betreuungsvollmacht. Dieser erteilt dem gemeinsamen Sohn Untervollmacht.

    Die gesetzliche Betreuung wird mit dem Hinweis abgelehnt, die Betroffene sei von ihrem Ehemann bereits ausreichend vertreten, so dass keine Betreuung eingerichtet werden muss. Es erging ein abweisender Beschluss.

    Bestehen irgendwelche Bedenken bezüglich dieser Verfahrensweise?

  • Was ist denn mit Betreuungsvollmacht gemeint? :gruebel: ich kenne nur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

    Anscheinend liegt eine Vorsorgevollmacht vor, diezur Ablehnung einer Betreuung führen muss. Ob der Bevollmächtigte delegiert, spielt für das BG keine Rolle.

  • § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB:
    Können die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten genauso gut wie durch einen Betreuer bestellt werden, ist die Anordnung einer Betreuung bzw. die Bestellung eines Betreuers unzulässig.

    Dem Betreuungsgericht bleibt beim vorgetragenen Sachverhalt keine andere Entscheidung, als die Anordnung der Betreuung bzw. die Bestellung des Betreuers abzulehnen.

    Und zwar unabhängig davon, ob die Untervollmacht zulässig ist oder nicht.

  • Ich klinke mich hier mal ein...
    Es liegt eine General- Vorsorgevollmacht in Schriftform vor. Unterschrieben unter Zeugen von der Vollmachtgeberin.
    Nun ist diese an Demenz erkrankt. Die Bevollmächtigte (Tochter) wollte nun bei der Sparkasse die alltäglichen notwendigen Überweisungen tätigen (Abwasser, Grundstückssteuer, Heimkosten etc. bezahlen. Die Sparkasse jedoch ist der Meinung, dass diese Vollmacht nicht ausreicht, sodass eine Betreuung für Bankgeschäfte beantragt werden muss.
    Ist dies rechtens? Und was, wenn die Betreuung aufgrund der vorliegenden Vollmacht abgelehnt wird?

    Ich danke euch!

  • Ich klinke mich hier mal ein...
    Es liegt eine General- Vorsorgevollmacht in Schriftform vor. Unterschrieben unter Zeugen von der Vollmachtgeberin.
    Nun ist diese an Demenz erkrankt. Die Bevollmächtigte (Tochter) wollte nun bei der Sparkasse die alltäglichen notwendigen Überweisungen tätigen (Abwasser, Grundstückssteuer, Heimkosten etc. bezahlen. Die Sparkasse jedoch ist der Meinung, dass diese Vollmacht nicht ausreicht, sodass eine Betreuung für Bankgeschäfte beantragt werden muss.
    Ist dies rechtens? Und was, wenn die Betreuung aufgrund der vorliegenden Vollmacht abgelehnt wird?

    Ich danke euch!

    Hatte hier den gleichen Fall. Der Bevollmächtigte war allerdings (zum Glück) Anwalt.

    Er hat gegen die Bank (beim Zivilgericht) eine einstweilige Verfügung erwirkt, dass sie die Vollmacht anerkennen muss.

    Und ich (als BG) habe den Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass nach einer obergerichtlichen Entscheidung (ich glaube es war Hamburg) die verweigernde Bank durch das Gericht (direkt) für die Kosten des Betreuungsverfahrens in Anspruch genommen werden kann.

    siehe auch:
    https://aktuell.breuer.legal/bank-muss-kost…t-ablehnt-4409/.

  • Ich klinke mich hier mal ein...
    Es liegt eine General- Vorsorgevollmacht in Schriftform vor. Unterschrieben unter Zeugen von der Vollmachtgeberin.
    Nun ist diese an Demenz erkrankt. Die Bevollmächtigte (Tochter) wollte nun bei der Sparkasse die alltäglichen notwendigen Überweisungen tätigen (Abwasser, Grundstückssteuer, Heimkosten etc. bezahlen. Die Sparkasse jedoch ist der Meinung, dass diese Vollmacht nicht ausreicht, sodass eine Betreuung für Bankgeschäfte beantragt werden muss.
    Ist dies rechtens? Und was, wenn die Betreuung aufgrund der vorliegenden Vollmacht abgelehnt wird?

    Ich danke euch!

    Viele Banken verlangen leider die Vollmachtserteilung auf ihren eigenen Vordrucken. Da kommt man ansonsten nur mit einer notariellen Vorsorgevollmacht weiter.

    Ob das rechtens ist, gute Frage. Eher nein, würde ich meinen.

  • Müsste man - bevor man zu #8, #9 und #10 kommt - nicht erstmal klären, aus welchen Gründen die Sparkasse ablehnt? Dazu schweigt der Sachverhalt leider. Wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen (fehlenden Geschäftsfähigkeit bei Erteilung,...) wäre die Anregung einer Betreuung doch durchaus legitim...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Müsste man - bevor man zu #8, #9 und #10 kommt - nicht erstmal klären, aus welchen Gründen die Sparkasse ablehnt? Dazu schweigt der Sachverhalt leider. Wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen (fehlenden Geschäftsfähigkeit bei Erteilung,...) wäre die Anregung einer Betreuung doch durchaus legitim...

    Leider meint die Sparkasse lediglich, dass sie die Vollmacht nicht anerkennt und eine Bankvollmacht vorliegen müsse. Also es werden keine Gründe genannt, dass an der Wirksamkeit der Vollmacht Zweifel bestehen.

    Ich danke euch schon mal. Ich werde mal der Bevollmächtigten mitteilen, dass sie der Bank mitteilen soll, dass diese dann wohl die Kosten des Betreuungsverfahrens tragen müssen.

  • Das Problem haben wir auch gelegentlich. Die Banken wollen einfach nur ihre eigenen Vollmachtsvordrucke anerkennen.
    Wenn die Bevollmächtigten anrufen, empfehle ich meist, eine Betreuung anzuregen unter Schilderung des Sachverhalts und Vorlage der Vollmacht. Die Richter schicken dann ein Schreiben raus, dass keine Betreuung angeordnet werden kann, da ja eine Vollmacht vorliegt. Damit bekommen die Bevollmächtigten bei den hiesigen Banken dann Zugriff. :roll:

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