Hallo,
ich stehe gerade voll auf dem Schlauch und brauche eure Hilfe.
Folgender Fall:
- Beschluss Entscheidung aufgrund einesVersäumnisses in einer Familiensache im Jahr 2018
- Antragsgegner wird zu Unterhaltszahlungenrückwirkend ab 2015 verpflichtet
Titel ist rechtskräftig (kein Einsprucheingelegt)
Gläubigerantrag:
- Erteilung vollstreckbare Ausfertigung
- Bestätigung der vollstreckbaren Ausfertigung alsEuropäischer Vollstreckungstitel gemäß der VO NR. 1215/2012 des EuropäischenParlamentes und des Europäischen RatesArt. 58
Schuldner wohnt in Deutschland. Gläubigergibt nicht an wozu er diese Bestätigung braucht.
Frage:
- Muss die Bestätigung nach Art 58 erfolgen odernach Artikel 56, 57? Ich denke nämlich nach Artikel 56, 57?
- Wer ist hierfür zuständig?
- Wenn man sich für Artikel 56,57 entscheidet unddas Formular aufruft im Justizatlas muss man dann ausfüllen der Antrag stütztsich auf Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf das Haager Übereinkommen? (Ersteresoder?)
- Und wie geht es nach dem Ausfüllen des Formularsweiter? Mit der vollstreckbaren Ausfertigung verbinden und siegeln und dann an denGläubiger?
Vielen vielen Dank für eure Hilfe!!!