Vergütung anwaltlicher Ergänzungspfleger

  • Ich weiß, es gibt bereits unzählige Themen, aber meine Frage konnte ich nicht klären.

    Ich habe einen Anwalt als Ergänzungspfleger bestellt. Die Abrechnung nach RVG ist für mich in Ordnung, war auch vorab dem Pfleger zugestanden.
    Der Pfleger musste im Rahmen seiner Tätigkeit eine Schenkung von WEG genehmigen. Dazu hat er einen weiteren Notar aufgesucht und von diesem die Genehmigungserklärung fertigen lassen. Für den Entwurf der Erklärung und die Beglaubigung der Unterschrift will der Notar natürlich Gebühren haben.

    Mein Problem: Der Pfleger rechnet nach RVG eine 1,0 Gebühr nach dem Wert des Verfahrens ab. Zusätzlich verlangt der zweite Notar seine Gebühren ebenfalls von dem Kostenschuldner. Dieser beantragt jetzt die Festsetzung nach § 168 FamFG.

    Gibt es eine Regelung oder Rechtsprechung, wonach der Anwalt ( =Ergänzungspfleger) diese Erklärung selbst fertigen muss und dann quasi nur noch die Kosten für die Beglaubigung an sich auslöst?

    Danke!!

  • Die Frage nach der Rechtsprechung kann ich dir auch nicht beantworten, aber was meinst du mit "Zusätzlich verlangt der zweite Notar seine Gebühren ebenfalls von dem Kostenschuldner"?

    Der Rechtsanwalt muss den Notar bezahlen, wenn er ihn in Anspruch nimmt, und kann diesen Betrag als Auslagen im Rahmen seiner Vergütung mit geltend machen. Dies ist dann in der Pflegschaftsakte gegenüber dem Mündel festzusetzen, es sei denn, dieses ist mittellos, sodass die Staatskasse dafür aufzukommen hat oder sich ein anderer Kostenschuldner gefunden hat, der die gesamten notwendigen Kosten in der notariellen Urkunde mit übernommen hat.

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