Ich weiß, es gibt bereits unzählige Themen, aber meine Frage konnte ich nicht klären.
Ich habe einen Anwalt als Ergänzungspfleger bestellt. Die Abrechnung nach RVG ist für mich in Ordnung, war auch vorab dem Pfleger zugestanden.
Der Pfleger musste im Rahmen seiner Tätigkeit eine Schenkung von WEG genehmigen. Dazu hat er einen weiteren Notar aufgesucht und von diesem die Genehmigungserklärung fertigen lassen. Für den Entwurf der Erklärung und die Beglaubigung der Unterschrift will der Notar natürlich Gebühren haben.
Mein Problem: Der Pfleger rechnet nach RVG eine 1,0 Gebühr nach dem Wert des Verfahrens ab. Zusätzlich verlangt der zweite Notar seine Gebühren ebenfalls von dem Kostenschuldner. Dieser beantragt jetzt die Festsetzung nach § 168 FamFG.
Gibt es eine Regelung oder Rechtsprechung, wonach der Anwalt ( =Ergänzungspfleger) diese Erklärung selbst fertigen muss und dann quasi nur noch die Kosten für die Beglaubigung an sich auslöst?
Danke!!