Berechnung Zuschläge vorläufiger Sachwalter

  • Hallo zusammen, mir geht es um die Berechnung der Zuschläge des (vorläufigen) Sachwalters.

    Folgender Fall: Regelvergütung des Insolvenzverwalters würde 400.000,- € betragen.
    Der Sachwalter beantragt hiervon 60 % (= 240.000 € ) für seine Tätigkeit als Sachwalter sowie 25% (100.000 €) für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter, somit insgesamt 85 % der Regelvergütung eines IV. Soweit so klar.

    Dazu möchte er 125% Zuschläge und berechnet diese aus den 85% Gesamtvergütung. Ich sage aber, er kann nur 85 % Zuschläge aus der Gesamtvergütung (340.000 €) berechnen, da dies seine Tätigkeit als vorläufiger und auch endgültiger Sachwalter betrifft. Bezüglich der restlichen 40% kann er diese nur aus 60 % (240.000 €) beanspruchen, da er hier rein als endgültiger nicht auch als vorl. Sachwalter tätig war.

    Wie berechne ich das Ganze jetzt?
    Ordne ich die Zuschläge dem jeweiligen Regelbruchteil zu, also die Zuschläge, die er für seine Tätigkeit als SW und vorl. SW bekommt (85 %) aus der Gesamtvergütung (85%) und den Rest von 40% aus der Vergütung des SW (60%)?
    In Zahlen: 85% aus 340.000 €= 289.000 € und 40% aus 240.000 €= 96.000 €, Gesamtzuschlag somit 385.000€ + Vergütungen 240.000 € + 100.000 €. Gesamtvergütung inkl. Zuschläge dann 725.000 € ?
    Oder muss ich die Gesamtzuschläge aus der Gesamtvergütung nehmen?
    Ich werde aus den BGH Entscheidungen IX ZB 70/14 und IX ZB 71/14 diesbezüglich nicht schlau.
    Hatte jemand von euch schon einmal so eine Berechnung? Habt ihr eine Idee ? Bin ich völlig falsch ?:gruebel:

    Danke für eure Gedanken und Antworten!

    3 Mal editiert, zuletzt von Easy (19. Juni 2018 um 10:44)

  • Vielleicht musst Du hier ein wenig genauer werden, denn so richtig nachvollziehen kann ich Deinen Gedankengang nicht.

    Für die SW gibt es 60% und für die vSW einen Zuschlag i.d.R. 25%. Dieser Zuschlag kann aber auch höher ausfallen, Überwachung Vorfinanzierung, BFF (mit Vergleichsrechnung) usw.

    Genauso kann es für die SW Zuschläge geben, Kassenführung, Zustimmungsvorbehalt, BFF (mit Vergleichsrechnung) usw.

    Die Zuschläge ergeben sich aus dem Regelsatz, wobei diese regelmäßig geringer zu bemessen seien, als die bei einer normalen Verwaltung (so BGH). Da gehe ich nicht uneingeschränkt mit, entscheidend ist der Aufwand. Nur wenn der geringer ist, dann kann und muss man tiefer ran gehen.

    Und wenn jemand 250% sonstige Zuschläge auch begründen kann, dann ist es eben so. Allein eine geringer Regelsatz bei erheblichem Aufwand kann einen hohen Zuschlag begründen, BGH vom 15.11.2012, IX ZB 130/10, Rn. 46, Graeber: Vergütung in Insolvenzverfahren von A-Z, 1. Auflage, 2005, Rn. 245.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [TABLE='width: 259']

    [tr][td]

    Regelsatz IV

    [/td]


    [TD='align: right']400.000[/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    SW

    [/td]


    [TD='align: right']240.000[/TD]

    [/tr][tr][td]

    vSW

    [/td]


    [TD='align: right']100.000[/TD]

    [/tr][tr][td]

    sonstige Zuschläge

    [/td]


    [TD='align: right']500.000[/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    Vergütung SW

    [/td]


    [TD='align: right']840.000
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    so meine Rechnung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für deine Antwort.


    Naja ich sage, dass ich grds. mit den beantragten Zuschlägen von 125% , die er haben will einverstanden bin.
    Aber ich unterscheide zwischen Zuschläge für seine "Vergütung" als vorlSW und als endgültiger SW.
    Er kann ja nicht für etwas vergütet werden, was er nicht gemacht hat. Ich bin also der Meinung von den 125% sind 85% gerechtfertigt aus der Gesamtvergütung, weil diese Zuschlagstatbestände beide Tätigkeiten betreffen, aber zBsp. der für "Insolvenzplan und Sanierung" beantragte Zuschlag (sagen wir der Einfachheit halber das macht die restlichen 40% aus) ist nur für seine Tätigkeit als endgültiger SW berechtigt, da er hier überhaupt nicht als vorlSW tätig war und auch nicht tätig werden konnte...
    Deswegen splitte ich die Berechnung.

    Ich hab das mal in eine Tabelle umgewandelt s.u., vielleicht macht es das klarer.

    Wieso berechnest du denn den Zuschlag aus der Vergütung des IV ? Der Zuschlag ist doch m.E. in jedem Fall aus der Vergütung des Sachwalters zu nehmen. Die IV Vergütung ist doch nur die Grundlage zur Berechnung der SW Vergütung?

    1. Möglichkeit

    [TABLE='class: MsoNormalTable']

    [tr][td][/td][td]

    Regelverg. SW (60%)

    [/td]


    [TD='colspan: 2'] Regelverg. vorlSW (25%)[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Regelvergütung IV 400.000 €

    [/td]


    [TD='width: 185'] 240.000 €[/TD]
    [TD='width: 201, colspan: 2'] 100.000 €[/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 231'] Zuschläge insgesamt 125%[/TD]
    [TD='width: 385, colspan: 3'] 85 % aus 340.000 € = 289.000 €
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 187, colspan: 2'] 40% = 96.000 €
    [/TD]
    [TD='width: 198'] /[/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 231'] Gesamtzuschläg[/TD]
    [TD='width: 385, colspan: 3']

    385.000 €


    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 231'] Gesamtzuschläge zzgl. Vergütungen SW und vorlSW[/TD]
    [TD='width: 385, colspan: 3']

    385.000 € + 340.000 €


    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 231'] Summe:[/TD]
    [TD='width: 385, colspan: 3']

    725.000 €


    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 231'][/TD]
    [TD='width: 185'][/TD]
    [TD='width: 2'][/TD]
    [TD='width: 198'][/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    Oder

    2. Möglichkeit


    [TABLE='class: MsoNormalTable']

    [tr][td][/td][td]

    Regelverg. SW (60%)

    [/td][td]

    Regelverg. vorlSW (25%)

    [/td][/tr][tr][td]

    Regelvergütung IV 400.000 €

    [/td]


    [TD='width: 185'] 240.000 €[/TD]
    [TD='width: 201'] 100.000 €[/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 231'] Zuschläge insgesamt 125%[/TD]
    [TD='width: 385, colspan: 2'] 125 % aus 340.000 € = 425.000 €[/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 231'] Gesamtzuschläge zzgl. Vergütungen SW und vorlSW[/TD]
    [TD='width: 385, colspan: 2']

    425.000 € + 340.000 €


    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 231'] Summe:[/TD]
    [TD='width: 385, colspan: 2']

    765.000 €


    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]


    (Übrigens habe ich oben Rechenfehler drin :daemlich, die hab ich ausgebessert)

  • Das Bild passt mE nicht, denn die Vergütung des vSW ist kein Teil einer Vergütung (SW+vSW; 240.000 + 100.000), sondern ein Zuschlag zur Vergütung des Sachwalters.

    Und die Höhe des Zuschlages ergibt sich aus dem normalen Regelsatz, siehe Graeber: InsVV online (Stand Juni 2018), § 12 Rn. 5. Alles andere macht ja keinen Sinn, denn wenn der BGH von einer geringeren Zuschlagshöhe ausgeht als bei IV, wäre es, wenn man als Grundlage nur die 60% nimmt, ein doppelter Abschlag. Im Endeffekt wird das genauso gehandhabt, wie beim Zuschlag des vIV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • "Alles andere macht ja keinen Sinn, denn wenn der BGH von einer geringeren Zuschlagshöhe ausgeht als bei IV, wäre es, wenn man als Grundlage nur die 60% nimmt, ein doppelter Abschlag. Im Endeffekt wird das genauso gehandhabt, wie beim Zuschlag des vIV."

    Ok. das ist einleuchtend, hab ich verstanden und hilft mir auch weiter! :daumenrau

    Vielen Dank

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