• Bei vorhandenem Grundbesitz gebe ich schon einen rechtlichen Hinweis, dass entweder ein TV-Zeugnis (bei privatschriftlichem Testament) oder zumindest ein förmliche nachlassgerichtliche Annahmebestätigung (bei notariellem Testament) benötigt wird. Diesen Hinweis gebe ich aber bereits bei der Hinausgabe des Testaments an den Testamentsvollstrecker.

    Ebenso !
    Bei handschriftlichen Testamenten erfolgt hier ein Hinweis an den TV mit Formbpatt wegen Amtsannahme und Anfrage, ob TV-Zeugnis benötigt wird.
    Will der TV bei notariellem Testament seine Amtsannahme erklären , bekommt er hierfür hier einen Termin zur Entgegennahme der Annahmeerklärung.
    In dem zweiten Fall ist die Amtsannahme nachlassgerichtlich entgegen zu nehmen. Den entsprechenden - Beschluss baue ich in in das Protokoll ein.
    Die Annahme"bescheinigung" in forumSTAR benutzen wir nicht ,weil mir die rechtliche Grundlage hierfür zu dünn erscheint.

  • Folgender Fall .

    Erblasser ist vor wenigen Tagen verstorben.
    ZTR meldet Erbvertrag, dessen Eröffnung noch einige Zeit andauern wird, weil Urkunde außerhalb in der Urkundensammlung eines Notars ist.
    Der Bank des Erblassers liegt Kopie des Erbvertrages vor, wonach ein minderjähiges Kind als Erbe eingesetzt ist und ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
    Über sonst. Vollmachten über den Tod hinaus ist nichts bekannt.

    Erblasser war Einzelkaufmann und hat eine Firma betrieben , die Metallwaren produziert.

    Ich stelle mal die Frage , wer während des "Interregnums" bis zur Annahmeerklärung des Amtes des Testamentsvollstreckers für die Firma handeln kann ?:gruebel:
    Ist da irgendwo vor Annahmeerklärung das Nachlassgericht involviert oder läuft das unter "Schicksal" ?

  • Ob dem TV mit einer Amtsannahme vor der Testamentseröffnung geholfen ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt.
    Zunächst müsste er zum Nachweis seiner Ernennung eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung besitzen,
    um diese bei Rechtsgeschäften vorlegen zu können (vgl. Jurksch, ZfIR 2020, 419-421).
    Und als Geschäftspartner des TV weiß ich ohne Eröffnungsprotokoll immer noch nicht, ob das fragliche Testament oder der Erbvertrag durch den Erblasser widerrufen wurde (z.B. durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder eine spätere Verfügung von Todes wegen).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Es steht außer Frage, dass es diese Nachweisprobleme gibt.

    Das Eröffnungsprotokoll hilft dem TV ohne ein TV-Zeugnis oder ohne eine Amtsannahmebescheinigung des Nachlassgerichts aber insoweit auch nicht weiter. Und beides wird das Nachlassgericht natürlich nicht erteilen, solange der - gleich von wem eröffnete - Erbvertrag nicht im Original vorliegt.

    Es fragt sich nur, ob man - analog § 1960 oder nach § 1913 BGB - in der Zwischenzeit zwingend einen Pfleger für den objektiv unbekannten Testamentsvollstrecker bestellen muss. Denn eine Nachlasspflegschaft hilft bei angeordneter Testamentsvollstreckung nicht weiter und da Erbfolge und TV-Anordnung auf der gleichen letztwilligen Verfügung beruhen, hängt so oder so alles von der Existenz des besagten Erbvertrags ab.

    Materiell ist der TV jedenfalls TV, sobald er das Amt annimmt, auch wenn der Erbvertrag beim Nachlassgericht noch gar nicht vorliegt.


  • Es fragt sich nur, ob man - analog § 1960 oder nach § 1913 BGB - in der Zwischenzeit zwingend einen Pfleger für den objektiv unbekannten Testamentsvollstrecker bestellen muss. Denn eine Nachlasspflegschaft hilft bei angeordneter Testamentsvollstreckung nicht weiter und da Erbfolge und TV-Anordnung auf der gleichen letztwilligen Verfügung beruhen, hängt so oder so alles von der Existenz des besagten Erbvertrags ab.

    Das ist wegen der unterschiedlichen Zuständigkeit für beide Pflegschaften die - unter den Kommentatoren umstrittene - Frage.

  • So ist es.

    Die Sachnähe spricht nach meiner Ansicht eher für die analoge Anwendung von § 1960 BGB, weil dann die Bestellung eines Nachlasspflegers für unbekannte Erben und die Bestellung eines Pflegers für unbekannte Testamentsvollstrecker jeweils in die Zuständigkeit des NachlG fällt.


  • Es fragt sich nur, ob man - analog § 1960 oder nach § 1913 BGB - in der Zwischenzeit zwingend einen Pfleger für den objektiv unbekannten Testamentsvollstrecker bestellen muss.

    Eigentlich nicht oder sondern und - das Nachlassgericht nach § 1960 BGB für die unbekannten Erben einen Nachlasspfleger -bei TV besteht eigentlich wegen der Rechte der unbekannten Erben gegenüber dem TV und der Verpflichtung gegenüber den unbekannten Erben stets ein Sicherungsgrund- und das Betreuungsgericht -ohne Ermeesen- für den unbekannten Testamentsvollstrecker einen Pfleger für unbekannte Beteiligte.

    Soweit die Theorie - und was macht die Praxis daraus? Nichts.

    Cromwell:
    Aufgrund welcher Vorschrift siehst du die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für den unbekannten Beteiligten, den unbekannten Testamentsvollstrecker?

  • Ich hätte eine Nachfrage zur Form:

    Es geht privatschriftlich.

    Ich habe mehrere Fälle in denen die Annahmeerklärung nicht unterschrieben ist.

    Was fange ich damit an?

    Hat hier eventuell auch jemand einen Mustertext hinsichtlich des Formhinweises, wenn Grundbesitz da ist?

    Liebe Grüße

  • Ohne Unterschrift ist schon fraglich, ob überhaupt eine wirksame Annahme vorliegt. Würde ich nicht akzeptieren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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