Verfahrenspflegerbestellung neue Rechtsprechung

  • Hallo.

    Vielleicht habt Ihr schon die neue Entscheidung zur Verfahrenspflegerbestellung BGH Beschluss vom 14.02.2018 gelesen, wonach der Verfahrenspfleger bei der Anhörung des Betreuten zu beteiligen ist.

    Mir liegt folgender Fall vor:
    Ich habe die Betreute zunächst angehört; nach erfolgter Anhörung im Heim habe ich festgestellt, dass ein Verfahrenspfleger notwendig ist. Sodann habe ich diesen bestellt. Nun ist der abgeschlossene notarielle Kaufvertrag über den Verkauf der Wohnung vorgelegt worden. Der Verfahrenspfleger stimmt zu.

    Die oben zitierte Entscheidung habe ich bislang nicht gekannt.
    Müsste ich nun die Anhörung der Betreuten erneut vornehmen? Ich erachte, dies eigentlich nicht als notwendig.

  • Hallo,

    hier mal der Wortlaut der Entscheidung:

    Zitat

    1. Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senat, NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 2687 = FamRZ 2017, FAMRZ Jahr 2017 Seite 1610).
    2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht – wie es in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen hat – vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen; in diesen Fällen muss die Anhörung des Betroffenen wiederholt werden, wenn der nachträglich bestellte Verfahrenspfleger dies verlangt.

    Ist doch eigentlich relativ klar: Wenn der Verfahrenspfleger es verlangt, dann musst du neu anhören. Also Verfahrenspfleger fragen, ob das notwendig ist oder nicht, oder sieht das jemand anders?

  • Unabhängig von der genannten Rechtsprechung kann eine sinnvolle Anhörung der Betroffenen eigentlich erst erfolgen, wenn der tatsächlich zu genehmigende (notarielle) Vertrag vorliegt.

    Vorher würde ich keine Anhörung durchführen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!