Hallo.
Vielleicht habt Ihr schon die neue Entscheidung zur Verfahrenspflegerbestellung BGH Beschluss vom 14.02.2018 gelesen, wonach der Verfahrenspfleger bei der Anhörung des Betreuten zu beteiligen ist.
Mir liegt folgender Fall vor:
Ich habe die Betreute zunächst angehört; nach erfolgter Anhörung im Heim habe ich festgestellt, dass ein Verfahrenspfleger notwendig ist. Sodann habe ich diesen bestellt. Nun ist der abgeschlossene notarielle Kaufvertrag über den Verkauf der Wohnung vorgelegt worden. Der Verfahrenspfleger stimmt zu.
Die oben zitierte Entscheidung habe ich bislang nicht gekannt.
Müsste ich nun die Anhörung der Betreuten erneut vornehmen? Ich erachte, dies eigentlich nicht als notwendig.