Abweichende Anmeldung im Teilungsplan

  • Ich habe einen anstehenden Verteilungstermin einer Teilungsversteigerung. Es verbleibt ein hoher Erlösüberschuss für die 3 Miteigentümer in Erbengemeinschaft.
    Der Erbanteil des Miterben A ist für P in Höhe von 3.000 Euro gepfändet worden. Alle Miteigentümer stimmen der Auszahlung des "ihm zustehenden Anteils" an P zu.
    P beantragt nun aber die Zuteilung eines Betrages von 7.000 Euro an sich und reicht eine andere Rückstandsberechnung als beim Pfändungsbeschluss ein ( es geht um Unterhalt.)
    Ich werde nur den Anteil laut Pfändungsbeschluss auszahlen, nur wie behandele ich formell die darüberhinaus gehende Anmeldung von P?
    Evtl. als unzulässiger Widerspruch gegen den Teilungsplan?

  • ich würde hier dazu tendieren, dass keine übereinstimmenden Erklärungen mehr vorliegen und daher der Gesamtbetrag zu hinterlegen ist.
    Es geht hier ja letztlich nicht um eine Zuteilung nach ZVG.
    Die Zuteilung nach ZVG findet ja so statt, dass der Betrag den Berechtigten gemeinsam zusteht, aber eine Verteilung des Gerichts gerade unterbleibt.
    Die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten führen (meine ich) nur dazu, dass der Teilungsplan durch Auszahlung an die Berechtigten ausgeführt wird.

    (habe aber auch grade (leider) keinen ZVG Kommentar mehr zur Hand:()

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ..., nur wie behandele ich formell die darüberhinaus gehende Anmeldung von P?
    Evtl. als unzulässiger Widerspruch gegen den Teilungsplan?

    Und dann? Soll er klagen, andernfalls bekommt er nichts? :gruebel:

    Der Übererlös bleibt unverteilt und wird den ehemaligen Eigentümern (und damit auch evtl. Pfändungsgläubigern) zugewiesen. Entweder einigen sich diese über die Auszahlung oder das Geld bleibt da. Und wenn (diesbezüglich übereinstimmend) nur ein Teilbetrag streitig ist, bleibt eben nur dieser Teil da. Schließlich kann man sich auch einig sein, inwieweit man sich nicht einig ist.

  • Wenn P aufgrund der Pfändung nur 3.000 Euro zustehen, kann ich ihm denn dann trotzdem 7.000 Euro geben, wenn die anderen dem zustimmen? Ich dachte, ich müsste ich die Pfändung trotz der Teilungsversteigerung von Amtswegen beachten und er dürfte nicht mehr als ihm nach der Pfändung zusteht bekommen.

  • du verteilst das Geld so wie die an dem Betrag Berechtigten dir das übereinstimmend sagen.

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