Guten Morgen an alle,
ich habe jetzt schon ewig nichts mehr gepostet, aber im Moment bin ich sehr am Verzweifeln und hoffe, ihr könnt mir helfen.
Ich habe folgenden Fall:
GB - Alleineigentümer, verheiratet, 3 Kinder, französischer Staatsangehöriger, lebte und verstarb 2017 in Frankreich.
Seine Frau legt mir nun Antrag auf GB vor unter Vorlage eines europäischen Nachlasszeugnisses sowie einer Erbenbescheinigung eines franz. Notars.
Es tritt gesetzliche Erbfolge ein.
Demnach erben die Kinder zu gleichen Teilen und die Frau hat ein Wahlrecht zwischen einer Erbquote von 1/4 oder dem Nießbrauch am gesamten Nachlass. Sie hat den Nießbrauch gewählt.
Ich habe nun verschiedene Gutachten/Entscheidungen etc. gelesen und soweit ich das verstanden habe, wären die Kinder eine Erbengemeinschaft nach franz. Recht. Es gibt eine Entscheidung, da wären es sogar 2 Erbengemeinschaften, einmal die 3 Kinder und einmal die 3 Kinder und die Frau als Vermächtnisnehmerin...
Kopfzerbrechen bereitet mir die Sache mit dem Nießbrauch und dem Thema Vindikationslegat. Ich habe die Entscheidung des EugH gelesen, aber so ganz klar ist sie mir nicht.
Hatte vielleicht jemand so einen Fall schon mal und kann mir sagen, wie man da vorgeht? Trägt man den Nießbrauch nach § 22 GBO in Abteilung II ein (weil in Frankreich das Vindikationslegat gilt) oder nicht?
Und was mache ich mit den Erben? Trage ich die zu je 1/3 ein oder in Erbengemeinschaft? Ich meine, in Erbengemeinschaft und dass die sich danach auseinandersetzen können, aber ganz sicher bin ich nicht.
Ich wäre über Hilfe total dankbar. Vielen Dank schon mal im Voraus!
BergGams