Kündigung von Wohnraum wegen Strafhaft

  • Mein

    Betreuter ist BtMK und amerikanischer Staatsbürger. Sein Aufenthalt in BRD ist geduldet. Neben einer kleinen Rente (unter 200€) bezieht er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt. Er hat nun einen Strafantritt für den 15.07.2018 erhalten. Strafhaft. 8 Monate. Es wird ein oder mehre Anschlusshaften folgen...

    Der Sozialleistungsträger übernimmt nicht die Kosten für die Wohnung während der Haft.
    Ich habe mir gem. § 1907 Abs. 1 BGB die Kündigung der Wohnung betreuungsgerichtlich genehmigen lassen.

    Könnte ich die Wohnung gem. § 314 BGB ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen?

  • Lieber Kollege, unabhängig davon, dass ich die Frage interessant finde, möchte ich Dich darauf hinweisen, dass dies hier ein Rechtspflegerforum ist. Dein Betreuter hat laut SV Anspruch auf Beratungshilfe und kann sich im Rahmen der Rechtsberatung gern bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt vorstellen.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Und weil mich das persönlich immer ärgert: Amerikanischer Staatsbürger kann er nicht sein. Amerika ist ein Doppelkontinent, der keine Staatsbürgerschaft vergibt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In seinem RP steht Nationalität: Vereinigte Staaten von Amerika

    Allerdings heißt es in den Schriftsätzen der zuständigen Ausländerbehörde: der amerikanische Staatsbürger....

    Auf den Haftbefehl steht amerikanischer Staatsbürger, auf der Ladung zum Strafantritt steht amerikanischer Bürger

    lies hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsb%C…inigten_Staaten

    In der Rspr. heißt es auch ständig amerikanischer Staatsangehöriger. Bis jetzt hat dies noch niemand außer dir beanstandet.

    Was ärgert dich eigentlich daran?

  • Lieber Kollege, unabhängig davon, dass ich die Frage interessant finde, möchte ich Dich darauf hinweisen, dass dies hier ein Rechtspflegerforum ist. Dein Betreuter hat laut SV Anspruch auf Beratungshilfe und kann sich im Rahmen der Rechtsberatung gern bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt vorstellen.

    Mein Betreuter kann aus gesundheitlichen Gründen eine solche Rechtsberatung nicht verstehen. Außerdem ist er ein BtMK (Drogensüchtiger; Konsument harter Drogen) in der letzten Phase seines Lebens. Er hat eine über 30 jährige Drogenkariere hinter sich. Wer mit solchen Personen zu tun hat, der weiß, dass es fern jeglicher Realität ist, anzunehmen, er würde eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Das Einzige und wirklich das Einzige was ihn noch interessiert ist, wie er an den "nächsten Schuss" kommt.

    Nach Genehmigung des Betreuungsgerichtes werde ich die Wohnung kündigen. Fertig.

  • Lieber Kollege, unabhängig davon, dass ich die Frage interessant finde, möchte ich Dich darauf hinweisen, dass dies hier ein Rechtspflegerforum ist. Dein Betreuter hat laut SV Anspruch auf Beratungshilfe und kann sich im Rahmen der Rechtsberatung gern bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt vorstellen.

    Mein Betreuter kann aus gesundheitlichen Gründen eine solche Rechtsberatung nicht verstehen. Außerdem ist er ein BtMK (Drogensüchtiger; Konsument harter Drogen) in der letzten Phase seines Lebens. Er hat eine über 30 jährige Drogenkariere hinter sich. Wer mit solchen Personen zu tun hat, der weiß, dass es fern jeglicher Realität ist, anzunehmen, er würde eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Das Einzige und wirklich das Einzige was ihn noch interessiert ist, wie er an den "nächsten Schuss" kommt.

    Nach Genehmigung des Betreuungsgerichtes werde ich die Wohnung kündigen. Fertig.

    Du meinst, die Genehmigung deines Betreuungsgerichts zu bekommen?

    Bist du sicher, dass der Träger der Sozialleistungen bei Fortbestand des Mietverhältnisses die Miete nicht weitertragen muss?

    Oder drängt der Träger der Sozialleistungen nur auf zeitnahe Kündigung, damit er nicht weiterzahlen muss (wie bei Einzug in ein Pflegeheim in Bezug auf das bestehende Mietverhältnis).

    Wir genehmigen bei einer Rückkehrmöglichkeit des Betroffenen nach „nur“ 8 Monaten in der Regel die Kündigung nicht. Wir warten zu, ob der rückkehrwillige Betroffene nicht tatsächlich zurückkehrt. Was sagt denn der Betroffene zur beabsichtigten Kündigung? Nichts?

    Mich kann keiner zwingen, im Rahmen meines Ermessens, die Kündigung sofort zu genehmigen, nur damit sofort die Miete wegfällt.

    Wo geht denn der Betroffene nach Beendigung der Strafhaft hin? Auf die Straße? Notgedrungen ins Männerwohnhein?

  • Es war wohl auch nicht gemeint, dass der Betroffene zum RA soll, sondern vielmehr, dass du im Namen des Betroffenen BerH beantragen kannst und dann zu einem Rechtsanwalt gehen kannst.

    Dem Beitrag #3 kann ich im Übrigen nur zustimmen. Es dürfte offensichtlich sein, dass Amerika und die USA nicht dasselbe sind. Die Tatsache, dass es oft synonym verwendet wird macht es nicht richtig. Das ist in etwas wie die EU mit Europa gleichzusetzen.

  • Wir genehmigen bei einer Rückkehrmöglichkeit des Betroffenen nach „nur“ 8 Monaten in der Regel die Kündigung nicht.

    Soweit mir bekannt ist, erfolgt die Weiterzahlung der Miete nach dem SGB bei Inhaftierung für maximal sechs Monate. Wenn die Miete danach nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann, ist doch die Kündigung wegen Mietrückstand zu gegenwärtigen. :gruebel:

    Dem Beitrag #3 kann ich im Übrigen nur zustimmen. Es dürfte offensichtlich sein, dass Amerika und die USA nicht dasselbe sind. Die Tatsache, dass es oft synonym verwendet wird macht es nicht richtig. Das ist in etwas wie die EU mit Europa gleichzusetzen.

    Tolle Sache, da wurde dem Threadstarter jetzt aber richtig gezeigt, wo der Hammer hängt, weil er "amerikanisch" in einem umgangssprachlich üblichen, aber staatsrechtlich nicht korrekten Kontext verwendet hat.

  • Der örtliche Träger der Sozialleistungen muss die Kosten der Wohnung (Miete und Nebenkosten) bei einer Haft bis zu 6 Monaten tragen. Bei einer zu erwartenten längeren Haft nicht mehr. So auch die ständige Rspr. in diesem Punkt.

    Dem Betroffenen ist buchstäblich alles egal... Wie gesagt, das einzige was ihn interessiert ist Heroin... So ist es leider...

    Wenn das Betreuungsgericht mir die Genehmigung zur Kündigung erteilt, werde ich kündigen. Allerdings ordentlich, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt. Ich habe mir die Sache noch einmal angeschaut. § 314 BGB greift soch nicht ein...

    Ich werde allerdings den Vermieter von der Haftantrittsladung informieren. Er hat ja auch ein Kündigungsrecht. Schließlich entsteht ihm letztendlich wahrscheinlich ein finanzieller Schaden. Mein Betreuter ist nicht pfändbar. Die Kosten der Räumung und der Entsorgung des Hausrates, bzw. der teilweise Einlagerung des Hausrates übernimmt wahrscheinlich der örtliches Sozialleistungsträger. Dort habe ich einen entsprechenden Antrag gestellt.

    An die Haft wird eine oder mehrere Anschlusshaften anfügen. (Strafbefehl inzwischen rechtswirksam, viele laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren...) Aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes/ Gesamtzustandes ist es eher wahrscheinlich, dass er die JVA nicht mehr lebend verlässt. Sollte er wider erwarten wieder frei kommen, so werde ich ihm eine Obdachlosenwohnung zuteilen lassen. In der Regel möchte kein Vermieter an solche Mieter vermieten, weil der Ärger vorprogrammiert ist... (Erfahrungswert)

  • Wir genehmigen bei einer Rückkehrmöglichkeit des Betroffenen nach „nur“ 8 Monaten in der Regel die Kündigung nicht.

    Soweit mir bekannt ist, erfolgt die Weiterzahlung der Miete nach dem SGB bei Inhaftierung für maximal sechs Monate. Wenn die Miete danach nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann, ist doch die Kündigung wegen Mietrückstand zu gegenwärtigen. :gruebel:

    Dem Beitrag #3 kann ich im Übrigen nur zustimmen. Es dürfte offensichtlich sein, dass Amerika und die USA nicht dasselbe sind. Die Tatsache, dass es oft synonym verwendet wird macht es nicht richtig. Das ist in etwas wie die EU mit Europa gleichzusetzen.

    Tolle Sache, da wurde dem Threadstarter jetzt aber richtig gezeigt, wo der Hammer hängt, weil er "amerikanisch" in einem umgangssprachlich üblichen, aber staatsrechtlich nicht korrekten Kontext verwendet hat.

    Ja, genau du sagst es... Allerdings bin ich damit nicht allein. Wie gesagt, die zust. Ausländerbehörde spricht in ihrer Ausweisungsverfügung von einem amerikanischen Staatsbürger und auch die Gericht in ihren Bescheiden und Urteilen machen von dieser nicht korrekten Bezeichnung der Staatsangehörigen Gebrauch. Ich denke, eine solche unscharfe Bezeichnung der Staatsangehörigkeit bleibt in der Praxis folgenlos. Ehrlich gesagt kämpfe ich im täglichen Leben mit anderen Problemen....

  • Derzeit dürfte er noch haftfähig sein. So zumindest der Hausarzt. Allerdings erwartet ihn in der JVA ein sogenannter "kalter Entzug". Er hat viele Vorerkrankungen, so z. B. Hebatitic C usw. Die üblichen Krankheiten halt....

    Es ist eher nicht mehr mit einer all zu hohen Lebenserwartung zu rechnen...

  • Der örtliche Träger der Sozialleistungen muss die Kosten der Wohnung (Miete und Nebenkosten) bei einer Haft bis zu 6 Monaten tragen. Bei einer zu erwartenten längeren Haft nicht mehr. So auch die ständige Rspr. in diesem Punkt.

    Dem Betroffenen ist buchstäblich alles egal... Wie gesagt, das einzige was ihn interessiert ist Heroin... So ist es leider...

    Wenn das Betreuungsgericht mir die Genehmigung zur Kündigung erteilt, werde ich kündigen. Allerdings ordentlich, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt. Ich habe mir die Sache noch einmal angeschaut. § 314 BGB greift soch nicht ein...

    Ich werde allerdings den Vermieter von der Haftantrittsladung informieren. Er hat ja auch ein Kündigungsrecht. Schließlich entsteht ihm letztendlich wahrscheinlich ein finanzieller Schaden. Mein Betreuter ist nicht pfändbar. Die Kosten der Räumung und der Entsorgung des Hausrates, bzw. der teilweise Einlagerung des Hausrates übernimmt wahrscheinlich der örtliches Sozialleistungsträger. Dort habe ich einen entsprechenden Antrag gestellt.

    An die Haft wird eine oder mehrere Anschlusshaften anfügen. (Strafbefehl inzwischen rechtswirksam, viele laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren...) Aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes/ Gesamtzustandes ist es eher wahrscheinlich, dass er die JVA nicht mehr lebend verlässt. Sollte er wider erwarten wieder frei kommen, so werde ich ihm eine Obdachlosenwohnung zuteilen lassen. In der Regel möchte kein Vermieter an solche Mieter vermieten, weil der Ärger vorprogrammiert ist... (Erfahrungswert)

    Wenn Du das als #2. unter #1. geschrieben hättest, dann hättest Du Dir auch #1. sparen können.

    Aber so hat die Forengemeinde wieder mal einen Schwank aus dem wahren Leben erhalten und wir wissen nun, dass ein amerikanischer Staatsbürger nicht unbedingt ein US Staatsbürger ist.

    Lieber Beschützer, Rechtliche Betreuung ist sehr oft nur mit reinem Pragmatismus und gesundem Menschenverstand zu bewerkstelligen. Man muss nur öfters mal darauf zurückgreifen.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Lieber Kollege, unabhängig davon, dass ich die Frage interessant finde, möchte ich Dich darauf hinweisen, dass dies hier ein Rechtspflegerforum ist. Dein Betreuter hat laut SV Anspruch auf Beratungshilfe und kann sich im Rahmen der Rechtsberatung gern bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt vorstellen.

    Mein Betreuter kann aus gesundheitlichen Gründen eine solche Rechtsberatung nicht verstehen. Außerdem ist er ein BtMK (Drogensüchtiger; Konsument harter Drogen) in der letzten Phase seines Lebens. Er hat eine über 30 jährige Drogenkariere hinter sich. Wer mit solchen Personen zu tun hat, der weiß, dass es fern jeglicher Realität ist, anzunehmen, er würde eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. ...


    Hast du ernsthaft noch nie eine Rechtsberatung für einen deiner Betreuten eingeholt oder in deren Namen einen RA beauftragt? :gruebel:

  • Derzeit dürfte er noch haftfähig sein. So zumindest der Hausarzt. Allerdings erwartet ihn in der JVA ein sogenannter "kalter Entzug". Er hat viele Vorerkrankungen, so z. B. Hebatitic C usw. Die üblichen Krankheiten halt....

    Es ist eher nicht mehr mit einer all zu hohen Lebenserwartung zu rechnen...

    Im Knast gibt es ausreichend Drogen, so dass ein kalter Entzug kaum zu befürchten ist. Die Anstalten haben es auch gern einfach, so dass sie schwer Abhängige mit sehr starken Beruhigungs- und Schlafmitteln ruhig stellen. Vom Suizid abgesehen stirbt fast niemand in der JVA. Dort ist auch die Lebenserwartung höher als in Freiheit.


  • Im Knast gibt es ausreichend Drogen, so dass ein kalter Entzug kaum zu befürchten ist. Die Anstalten haben es auch gern einfach, so dass sie schwer Abhängige mit sehr starken Beruhigungs- und Schlafmitteln ruhig stellen. Vom Suizid abgesehen stirbt fast niemand in der JVA. Dort ist auch die Lebenserwartung höher als in Freiheit.

    Da irrst du dich aber gewaltig... In der JVA gibt es wenig Drogen. Und wenn jemand an Drogen herankommt, muss er sie sehr teuer bezahlen... Entschuldigung, ich weiß von was ich rede... Habe gerade mehrere Betreute in verschiedenen JVAs und die haben einen kalten Entzug durchgemacht....
    Wie kommst du denn auf die Idee, dass in der JVA niemand stirbt... Bitte nicht alles glauben, was am Fernsehen läuft....
    Wenn jemand eine geringe Lebenserwartung hat, hat er sie auch in der JVA....
    Seit Jahrzehnten bin ich fast jeden Monat mindestens einmal in einer JVA... (ich mache nicht nur Betreuungen...)

    Aber ich denke, wir sollten das Thema lassen. Es ist nicht zielführend.


  • Im Knast gibt es ausreichend Drogen, so dass ein kalter Entzug kaum zu befürchten ist. Die Anstalten haben es auch gern einfach, so dass sie schwer Abhängige mit sehr starken Beruhigungs- und Schlafmitteln ruhig stellen. Vom Suizid abgesehen stirbt fast niemand in der JVA. Dort ist auch die Lebenserwartung höher als in Freiheit.

    Da irrst du dich aber gewaltig... In der JVA gibt es wenig Drogen. Und wenn jemand an Drogen herankommt, muss er sie sehr teuer bezahlen... Entschuldigung, ich weiß von was ich rede... Habe gerade mehrere Betreute in verschiedenen JVAs und die haben einen kalten Entzug durchgemacht....
    Wie kommst du denn auf die Idee, dass in der JVA niemand stirbt... Bitte nicht alles glauben, was am Fernsehen läuft....
    Wenn jemand eine geringe Lebenserwartung hat, hat er sie auch in der JVA....
    Seit Jahrzehnten bin ich fast jeden Monat mindestens einmal in einer JVA... (ich mache nicht nur Betreuungen...)

    Aber ich denke, wir sollten das Thema lassen. Es ist nicht zielführend.

    Ich mache seit 30 Jahren Strafvollstreckung, seit 13 Jahren mit Schwerpunkt "Vollstreckung von Jugendstrafen". Mehrere Jahre habe ich die RAST in einer großen JVA betreut. Ich weiß nun wirklich, wovon ich rede. Der geregelte Lebenswandel in der JVA verbunden mit dem Wunsch, dort nicht zu sterben und die medizinische Versorgung in der JVA (mit allen Mängeln insbesondere im Bereich Zahnmedizin) erhöht die Lebenserwartung. Jeder Todesfall führt zu sehr unangenehmen Schlagzeilen in den Medien und zu notwendigen ausführlichen Berichten an das Ministerium. Im Zweifelsfall wird der dem Tode nahe Gefangene in ein öffentliches Krankenhaus verlegt und die JVA regt mit Nachdruck § 455 StPO an. Meine dann Exknackis starben jedenfalls in Freiheit. Wenige begnadete Schauspieler hatten aber nach der § 455-Anordnung eine Spontanheilung.

  • Noch einmal zurück zum Thema:
    Wenn der Verurteilte wirklich so schwer erkrankt ist, wäre es m. E. sinnvoll vor der Kündigung erst einmal die gesundheitliche Entwicklung im Vollzug abzuwarten und mit dem ärztlichen Dienst der JVA die Frage einer möglichen Entlassung gem. § 455 StPO abzuklären. Nicht, dass er nach zwei Monaten raus kommt und auf der Straße sitzt.

  • Noch einmal zurück zum Thema:
    Wenn der Verurteilte wirklich so schwer erkrankt ist, wäre es m. E. sinnvoll vor der Kündigung erst einmal die gesundheitliche Entwicklung im Vollzug abzuwarten und mit dem ärztlichen Dienst der JVA die Frage einer möglichen Entlassung gem. § 455 StPO abzuklären. Nicht, dass er nach zwei Monaten raus kommt und auf der Straße sitzt.

    Wie bereits gesagt, die Lösung ist die Zuweisung einer sogenannten Obdachlosenwohnung. Regelt das jeweilige Polizeirecht der Länder. (öffentliches Recht) Er wird in keinem Fall auf der Straße sitzten.

  • Noch einmal zurück zum Thema:
    Wenn der Verurteilte wirklich so schwer erkrankt ist, wäre es m. E. sinnvoll vor der Kündigung erst einmal die gesundheitliche Entwicklung im Vollzug abzuwarten und mit dem ärztlichen Dienst der JVA die Frage einer möglichen Entlassung gem. § 455 StPO abzuklären. Nicht, dass er nach zwei Monaten raus kommt und auf der Straße sitzt.

    Wie bereits gesagt, die Lösung ist die Zuweisung einer sogenannten Obdachlosenwohnung. Regelt das jeweilige Polizeirecht der Länder. (öffentliches Recht) Er wird in keinem Fall auf der Straße sitzten.

    Schön, bei einem BtM'ler im finalen Stadium wird die vorhandene Wohnung eher übel sein, aber i. d. R. besser als ein Bett im Obdachlosenasyl. Hier gibt es für Wohnungslose keine Wohnungen, sondern nur Betten (meistens 2-Bettzimmer) in einer "Pension". Die Situation für Wohnungslose hat sich durch die Flüchtlingskrise auch noch sehr verschlechtert.

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