Gewaltschutzanträge und VKH

  • Hier ist folgende Konstellation aufgetaucht und ich wäre dankbar für Hinweise, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird.

    Antragstellerin erklärt auf der RAST einen Gewaltschutzantrag zu Protokoll und wird auf das Kostenrisiko bei einer Antragszurückweisung standardmäßig hingewiesen. Sie möchte erst keinen VKH-Antrag stellen, entscheidet sich aber im Laufe der Antragsaufnahme um und der VKH-Antrag wird im Protokoll aufgenommen.

    Der Richter weist die Antragsstellerin nach Prüfung darauf hin, dass der eA Beschluss so nicht erlassen werden kann und es ihr freisteht, den Antrag zu ergänzen.
    Darüber hinaus meint der Richter, im Protokoll hätte aufgenommen werden müssen, ob die Antragsstellung von der Bewilligung der VKH abhängig gemacht wird. Für die Bewilligung sieht es mangels Erfolgsaussicht schlecht aus.

    Was meint ihr dazu? Abhängigmachung von VKH im einstweiligen Rechtsschutz??

  • Bei uns wird der Antrag standardmäßig so gestellt: "Dem Antragsteller wird für dieses Verfahren,einschließlich der Zustellung, Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antrag wirdjedoch nicht von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht."

  • Wenn die Partei VKH haben will nehme ich das in dem Antrag mit auf. Ich weise die Partei dann natürlich darauf hin, dass VKH nur bewilligt werden kann, wenn Erfolgsaussichten bestehen.

    In der Regel ist es auch so, dass die Partei den Gewaltschutzantrag unbedingt jetzt schon stellen will.

    Sofern der Richter der Meinung ist, dass er den Antrag zurückweisen müsse, weist er auch gleichzeitig den VKH-Antrag zurück.

    Dein Problem ist mir bisher unbekannt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hier ist folgende Konstellation aufgetaucht und ich wäre dankbar für Hinweise, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird.

    Antragstellerin erklärt auf der RAST einen Gewaltschutzantrag zu Protokoll und wird auf das Kostenrisiko bei einer Antragszurückweisung standardmäßig hingewiesen. Sie möchte erst keinen VKH-Antrag stellen, entscheidet sich aber im Laufe der Antragsaufnahme um und der VKH-Antrag wird im Protokoll aufgenommen.

    Der Richter weist die Antragsstellerin nach Prüfung darauf hin, dass der eA Beschluss so nicht erlassen werden kann und es ihr freisteht, den Antrag zu ergänzen.
    Darüber hinaus meint der Richter, im Protokoll hätte aufgenommen werden müssen, ob die Antragsstellung von der Bewilligung der VKH abhängig gemacht wird. Für die Bewilligung sieht es mangels Erfolgsaussicht schlecht aus.

    Was meint ihr dazu? Abhängigmachung von VKH im einstweiligen Rechtsschutz??

    Ganz sicher nicht bzw. wo steht´s? Ist keine entsprechend Angabe drin, ist nicht abhängig gemacht. Ob das gut ist, die Vorauss. gegeben sind etc. wird nicht von mir geprüft, ich gebe grdstzl. auch keine Kostenhinweise. Ich höre mir die Sache an, denke scharf nach, habe ich Zweifel an der Erfolgsaussicht, frage ich, ob das wirklich so gewollt ist oder nicht doch lieber mal ne RA-Beratung eingeholt werden soll. Wer trotzdem drauf besteht, bekommt was er will. Macht es Sinn, wird es schon ein vernünftiger Antrag.

    Zum Prob. der Vorabbewilligung/ Bedingung, wie man auch sagen will. Es ist mgl., vgl. OLG Hamm, 4 WF 261/12, aber es kann bei einem Amtsrichter schnell passieren, dass der den Anordnungsgrund versagt mit der (hier volkstümlichen) Begründung, "Wer die VKH-Bewilligung abwarten kann, für den kann es wohl so eilig nicht sein". Da müsste man in die Beschwerde und auch da ist es alles andere als klar, ob überhaupt einen Beschwerdeberechtigung besteht.

    Ne Menge Fallstricke, daher immer sachte mit den Hinweisen, gerade zur prozessualen Strategie.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mal ganz ehrlich: Wer einen Gewaltschutzantrag von der Bewilligung von VKH abhängig machen möchte, braucht ihn auch gar nicht zu stellen.

    Denn dann würde ein vernünftiger Richter sagen: Oh, den will sie/er nur wenn er bezahlt wird? Dann kann es weder dringend genug noch notwendig genug sein, um einen derartigen Beschluss, der in die Grundrechte eingreift und nur in entsprechenden Fällen erlassen werden kann, zu rechtfertigen.

    Dann liegen die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtschutzes meiner Ansicht nach nicht vor - wenn man diesen gar nicht unbedingt will und bereit ist aus reinen Kostengründen darauf zu verzichten.
    ("Ich fühle mich bedroht und brauche Hilfe- aber nur wenn es nichts kostet" - geht gar nicht)

    Einmal editiert, zuletzt von Insulaner (20. Juni 2018 um 13:06) aus folgendem Grund: verlesen

  • Mal ganz ehrlich: Wer einen Gewaltschutzantrag von der Bewilligung von VKH abhängig machen möchte, braucht ihn auch gar nicht zu stellen.

    Denn dann würde ein vernünftiger Richter sagen: Oh, den will sie/er nur wenn er bezahlt wird? Dann kann es weder dringend genug noch notwendig genug sein, um einen derartigen Beschluss, der in die Grundrechte eingreift und nur in entsprechenden Fällen erlassen werden kann, zu rechtfertigen.

    Dann liegen die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtschutzes meiner Ansicht nach nicht vor - wenn man diesen gar nicht unbedingt will und bereit ist aus reinen Kostengründen darauf zu verzichten.
    ("Ich fühle mich bedroht und brauche Hilfe- aber nur wenn es nichts kostet" - geht gar nicht)

    Sehe ich genauso.
    In meinen Antragsaufnahmen steht die Formulierung wie in #2 genannt auch drin, auch wenn ich der Auffassung bin, dass ein "Nicht-Abhängigmachen" nicht ausdrücklich erwähnt werden müsste.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mal ganz ehrlich: Wer einen Gewaltschutzantrag von der Bewilligung von VKH abhängig machen möchte, braucht ihn auch gar nicht zu stellen.

    Denn dann würde ein vernünftiger Richter sagen: Oh, den will sie/er nur wenn er bezahlt wird? Dann kann es weder dringend genug noch notwendig genug sein, um einen derartigen Beschluss, der in die Grundrechte eingreift und nur in entsprechenden Fällen erlassen werden kann, zu rechtfertigen.

    Dann liegen die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtschutzes meiner Ansicht nach nicht vor - wenn man diesen gar nicht unbedingt will und bereit ist aus reinen Kostengründen darauf zu verzichten.
    ("Ich fühle mich bedroht und brauche Hilfe- aber nur wenn es nichts kostet" - geht gar nicht)

    Warum soll ich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (mit negativer Kostenfolge) stellen, wenn schon der PKH Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde?

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Hier ist folgende Konstellation aufgetaucht und ich wäre dankbar für Hinweise, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird.

    Antragstellerin erklärt auf der RAST einen Gewaltschutzantrag zu Protokoll und wird auf das Kostenrisiko bei einer Antragszurückweisung standardmäßig hingewiesen. Sie möchte erst keinen VKH-Antrag stellen, entscheidet sich aber im Laufe der Antragsaufnahme um und der VKH-Antrag wird im Protokoll aufgenommen.

    Der Richter weist die Antragsstellerin nach Prüfung darauf hin, dass der eA Beschluss so nicht erlassen werden kann und es ihr freisteht, den Antrag zu ergänzen.
    Darüber hinaus meint der Richter, im Protokoll hätte aufgenommen werden müssen, ob die Antragsstellung von der Bewilligung der VKH abhängig gemacht wird. Für die Bewilligung sieht es mangels Erfolgsaussicht schlecht aus.

    Was meint ihr dazu? Abhängigmachung von VKH im einstweiligen Rechtsschutz??


    Gerade aufgrund der Eilbedürftigkeit derartiger Verfahren ist das eigentlich vollkommen abwegig.

  • Welcher Antragsteller, der eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung haben will, hat denn alle alle für die Prüfung eines PKH- /VKH-Antrags notwendigen Unterlagen dabei?

    Das dann notwendige: "Dann reichen Sie bitte noch die Unterlagen nach. Aber passen Sie auf, dass Sie nicht nocheinmal verprügelt werden."
    Wäre nun wirklich arg zynisch.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Welcher Antragsteller, der eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung haben will, hat denn alle alle für die Prüfung eines PKH- /VKH-Antrags notwendigen Unterlagen dabei?

    Das dann notwendige: "Dann reichen Sie bitte noch die Unterlagen nach. Aber passen Sie auf, dass Sie nicht nocheinmal verprügelt werden."
    Wäre nun wirklich arg zynisch.

    Deshalb der goldene Mittelweg: PKH / VKH beantragen und sogleich - ohne Abhängigmachung - auch den Sachantrag stellen. Wenn die Bewilligung der PKH / VKH nur vom noch nicht geführten Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängt, kann sie nachgeholt werden und wirkt dann auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Welcher Antragsteller, der eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung haben will, hat denn alle alle für die Prüfung eines PKH- /VKH-Antrags notwendigen Unterlagen dabei?

    Das dann notwendige: "Dann reichen Sie bitte noch die Unterlagen nach. Aber passen Sie auf, dass Sie nicht nocheinmal verprügelt werden."
    Wäre nun wirklich arg zynisch.

    Deshalb der goldene Mittelweg: PKH / VKH beantragen und sogleich - ohne Abhängigmachung - auch den Sachantrag stellen. Wenn die Bewilligung der PKH / VKH nur vom noch nicht geführten Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängt, kann sie nachgeholt werden und wirkt dann auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

    Mit negativer Kostenfolge, sollten dann doch keine hinreichender Aussichten auf Erfolg bestehen.
    Ich sehe - mit Ausnahme der von Wobder angeführten Tatsache, dass ein Amtsrichter fälschlicherweise einen Fall der Selbstwiderlegung annehmen könnte - keinen Grund, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht von der Bewilligung der PKH abhängig zu machen, sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen unzweifelhaft (z.B. ALG II Bezug) vorliegen.

    Vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 1 W 176/07 - 37 –, juris:

    "Der Erwägung des Landgerichts, dass die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden dürfe, da dies - wohl unter dem Aspekt einer sog. Selbstwiderlegung der geltend gemachten Dringlichkeit - regelmäßig zur Verneinung einer Eilbedürftigkeit des Verfügungsantrags und damit eines Verfügungsgrundes führen werde, kann nicht gefolgt werden. [..]

    Im Übrigen ist für die Annahme einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nur dann Raum, wenn ein Eilverfahren von dem Antragsteller schuldhaft verzögerlich betrieben wird. Dies ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn eine Partei sich aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert sieht, ein Verfügungsverfahren auch ohne hierfür bewilligte Prozesskostenhilfe zu betreiben."

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • M.E. muss man hier zwischen dem in der Zivilabteilung geführten Verfahren auf einstweilige Verfügung und den (gefühlt häufiger vorkommenden) Anträgen auf einstweilige Anordnungen nach dem GewSchG oder auf Kindesherausgabe unterscheiden.

    Einstweilige Verfügung des Inhalts, dass das Wasser wieder angestellt wird: Kann man m.E. auch von der Bewilligung von PKH abhängig machen. Wenn das Wasser dadurch 1-2 Tage später wieder angestellt wird, ist es verschmerzbar, da es Alternativen gibt (Nachbarn, Schwimmbäder, Verwandte), auf die man trotz Unannehmlichkeiten kurzfristig zurückgreifen kann.

    Kindesherausgabe ist meist derart eilig ("Das andere Elternteil ist mit dem Kind schon am Flughafen"), dass eine Abhängigmachung von der VKH eher zu einer Selbstwiderlegung führen würde als im o.g. Fall in der Zivilabteilung.

    Gewaltschutz ist da ein eher zweischneidiges Schwert. In meinen Augen ist die einstweilige Anordnung sogar nur ein stumpfes solches. Wer vorhat, jemandem Schaden zuzufügen, der lässt sich durch ein gesiegeltes Stück Papier nicht zwingend aufhalten. Die Folge eines Verstoßes wäre ohnehin "nur" ein Ordnungsgeld, evtl. Ordnungshaft.
    Für den Antragsteller hat sie jedoch eine immense Bedeutung - nicht zuletzt, weil es tatsächlich noch Polizeidienststellen gibt, die behaupten, sie könnten "nur" bei Vorliegen einer eAO etwas tun.
    Je nach Dauer der Schädigungen und je nachdem, wann der letzte Vorfall stattfand, kann eine Abhängigmachung sinnvoll sein. In der Regel sind die zielführenden Anträge jedoch so ausgestaltet, dass eine sofortige Entscheidung nach dem Sachvortrag für den Antragsteller unverzichtbar erscheint.

    Bei uns wird in eAO-Sachen aber gerne auch terminiert. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Abhängigmachung sogar ebenfalls vertretbar.

    Meinen undifferenzierten Kommentar unter weiter oben möchte ich daher korrigieren.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Gewaltschutz ist da ein eher zweischneidiges Schwert. In meinen Augen ist die einstweilige Anordnung sogar nur ein stumpfes solches. Wer vorhat, jemandem Schaden zuzufügen, der lässt sich durch ein gesiegeltes Stück Papier nicht zwingend aufhalten. Die Folge eines Verstoßes wäre ohnehin "nur" ein Ordnungsgeld, evtl. Ordnungshaft.

    Für den Antragsteller hat sie jedoch eine immense Bedeutung - nicht zuletzt, weil es tatsächlich noch Polizeidienststellen gibt, die behaupten, sie könnten "nur" bei Vorliegen einer eAO etwas tun.
    Je nach Dauer der Schädigungen und je nachdem, wann der letzte Vorfall stattfand, kann eine Abhängigmachung sinnvoll sein. In der Regel sind die zielführenden Anträge jedoch so ausgestaltet, dass eine sofortige Entscheidung nach dem Sachvortrag für den Antragsteller unverzichtbar erscheint.

    Bei uns wird in eAO-Sachen aber gerne auch terminiert. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Abhängigmachung sogar ebenfalls vertretbar.

    Meinen undifferenzierten Kommentar unter weiter oben möchte ich daher korrigieren.

    Eine Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach dem Gewaktschutzgesetz ist eine Straftat und kann gemäß § 4 GewSchG mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Und das ist für eine reine Kontaktaufnahem oder das Aufsuchen eines bestimmten Ortes eine sehr drastische Strafe.
    Bei uns gibt es, nach dem was ich gehört habe auch einige Strafverfahren deswegen und unsere Strafrichter sind da nicht gerade zimperlich mit den Tätern. Einen Mord wird man damit trotzdem nicht verhindern können.

    Den meisten Anträgen auf Gewaltschutz geben unsere Richter ohne Termin statt. Lediglich in den etwas zweifelhaften Fällen bestimmen die einen Termin.

    Und wenn es totaler Schwachsinn ist, wird ein Antrag eventuell auch mal direkt zurückgewiesen. Aber dann haben darauf hingewiesen, dass es kein eindeutiger Fall ist, dass die Möglichkeit einer Zurückweisung besteht und man sich ja vorher beim Anwalt beraten lassen kann.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Eine Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach dem Gewaktschutzgesetz ist eine Straftat und kann gemäß § 4 GewSchG mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Und das ist für eine reine Kontaktaufnahem oder das Aufsuchen eines bestimmten Ortes eine sehr drastische Strafe.
    Bei uns gibt es, nach dem was ich gehört habe auch einige Strafverfahren deswegen und unsere Strafrichter sind da nicht gerade zimperlich mit den Tätern. Einen Mord wird man damit trotzdem nicht verhindern können.

    Das ist mir bekannt. In den Fällen des Nachstellens (vulgo: "Stalking") liegt gem. § 238 StGB auch eine Straftat vor. Bevor dieser Straftatbestand so gefasst wurde, dass das "Stalking" (auch im Sinne einer Kontaktaufnahme) darunter fällt, waren entsprechende Handlungen NUR strafbar, wenn eine einstweilige (damals noch: ) Verfügung nach dem GewSchG vorlag.
    Erstaunlicherweise denken einige Polizeidienststellen immer noch, dass dem so wäre. Das ist die Konstellation, auf die ich mich beziehe.

    Letzten Endes bescheinig eine eAO, dass jemand etwas nicht tun darf, was er ohnehin nicht tun darf. Hinzu kommen noch Besonderheiten wie "nicht der Wohnung nähern" und "nicht der Person nähern", was das Ganze zwar minimal verschärft (und die strafrechtliche Ebene weiter öffnet), letzten Endes aber die Kernaussage flankiert.
    Grund ist i.d.R. ein grundsätzlich strafbares Verhalten - von Nachstellung über Belästigung/Nötigung bis zu Körperverletzung -, das durch die eAO "zusätzlich" verboten wird.

    Über die Sinnhaftigkeit könnte man auf einem Rechtspflegertreffen stundenlang diskutieren, denke ich ;)

    Damit würden wir hier allerdings viel zu weit vom Thema abkommen. Tut mir leid, liebe Threadstarterin!

    Zitat

    Den meisten Anträgen auf Gewaltschutz geben unsere Richter ohne Termin statt. Lediglich in den etwas zweifelhaften Fällen bestimmen die einen Termin.

    Und wenn es totaler Schwachsinn ist, wird ein Antrag eventuell auch mal direkt zurückgewiesen. Aber dann haben darauf hingewiesen, dass es kein eindeutiger Fall ist, dass die Möglichkeit einer Zurückweisung besteht und man sich ja vorher beim Anwalt beraten lassen kann.

    Da sind die Richter - aus meiner Sicht: leider - sehr unterschiedlich.
    Zwar werden viele eAO, zu denen ich die Anträge aufnehme, tatsächlich sofort erlassen (auch solche, bei denen ich mit einem Termin gerechnet hätte). Insgesamt kommt es allerdings sehr häufig zu Terminen (in denen sich sinnigerweise auch gerne mal verglichen wird...) und nur ganz selten zur direkten Zurückweisung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich kann mich dem nur anschließen. Wir haben hier mit sechs Familienrichtern zu tun und jeder macht es teilweise diametral anders. Der Turnus entscheidet außerdem, zu wem es geht. Daher halten wir uns auf der RASt sehr mit prozessualen Hinweisen zurück. Unsere Richter kommen auch oft und wollen irgendwelche Angaben künftig immer protokolliert haben. Alle Wünsche können wir aber auch nicht bedienen, weil der nächste Richter das schon wieder anders sieht oder es aus unserer Sicht nicht unsere Aufgabe auf der RASt ist, alles den Leuten aus der Nase zu ziehen. Letztlich sind wir eine Art vermenschlichte Schreibmaschine, die den Sachverhalt des Rechtsuchenden in ein formal zulässiges Gewand hüllt. Aber der Input selbst muss in erster Linie von den Rechtsuchenden selbst kommen. Durch gezieltes Nachfragen, können wir den Vortrag im Hinblick auf Schlüssigkeit und Erheblichkeit noch ergänzen, aber es ist nicht unsere Aufgabe, den Antrag so zu gestalten, dass er möglichst unproblematisch durchgeht.

    Vorliegend halte ich den bedingten Antrag auch für sehr bedenklich. Das würde ich so nur aufnehmen, wenn der Rechtsuchende von sich aus andeutet, dass er Kostensicherheit vorrangig sieht.
    Nebenbei: Die Zurückweisung des Antrags, ohne dass vorher die anwaltlich vertretene Gegenseite im Verfahren dabei war, kostet unter 100 €. Eine Erstberatung durch einen Anwalt kostet den Selbstzahler mehr.

  • :daumenrau

    Wir haben uns hier auch grob mit den Richtern abgestimmt, welche Angaben sinnvollerweise in einem Antrag enthalten sein sollen, aber ich bin auf der RAST nicht für die endgültige Erkenntnisfindung zuständig.

    Die Abhängigmachung nehme ich meistens bei Stromsperren auf, wenn unser Jobcenter mal wieder auf dem schmalen Brett unterwegs ist, Darlehen erst nach abschlägiger Entscheidung des Amtsgerichts zu bewilligen. Wenn jemand durch eine andere Behörde in ein aussichtsloses Verfahren gedrängt wird, halte ich die Kostentragung für unbillig.
    Ansonsten nur auf ausdrücklichen Wunsch, denn man muss die Leute nicht daran gewöhnen, dass man hier Anträge auf Eilverfahren für lau stellen kann.

  • Vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen!!
    An meinem vorherigen Gericht tauchte dieses Problem auch bisher nie auf. Aber offenbar bin ich nicht die Einzige, die stutzig geworden ist. Ich kann die Leute natürlich fragen, ob sie abhängig machen wollen. Welche Schlüsse der Richter aus einem 'Ja' zieht, ist allerdings nicht mein Bier.

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