Betreuung niederländisches Gericht

  • Hallo,

    habe einen Eigentümer, der eine Betreuerin hat. Das Grundstück soll verkauft werden. Die Betreuerin wurde durch einen niederländischen Richter bestellt zum Zwecke des Hausverkaufs. Das niederländische Original der Besellung ist verbunden und auf der ersten Seite ist ein Apostillen-Aufkleber. Die deutsche Übersetzung habe ich ebenfalls.
    Reicht das zur Umschreibung aus?

  • Ich verstehe das so, dass ich trotz Betreuerbestellung auch noch eine Genehmigung brauche. Also dass quasi die Bestellung mit dem Aufgabenkreis Hausverkauf noch nicht ausreicht...

  • Genehmigung? Auf welcher Rechtsgrundlage? Durch welches Gericht?

    Sind die Niederlande beim ESÜ dabei?

    Wenn ja müsste sich aus dem ESÜ ergeben, ob ein Genehmigungstatbestand in Anwendung deutschen bzw. niederländischen Rechts vorliegt oder nicht bzw. welches Gericht -das deutsche oder das niederländische- aufgrund der ggf. anzuwendenden Rechtsnorm die Genehmigung zu erteilen hat.

    Zusatz:
    Die Niederlande sind nicht dabei.

    Also:
    Erkennen wir ausländische Entscheidungen eines Betreuungsgerichts überhaupt an?
    Gibt es mit den Niederlanden einen Staatsvertrag, der die Anerkennung regelt?

    Oder verlangen wir nicht die Bestellung eines Betreuers durch das deutsche Betreuungsgericht (Zuständigkeit: Fürsorge) und in der Folge die Genehmigung durch das deutsche Betreuungsgericht?

    Ich würde eigentlich hierzu neigen (wenn nicht ein evtl. Staatsvertrag etwas anderes vorschreibt).

  • weißt du, wo man solche Staatsverträge findet? Bin nicht fündig geworden und auch alle Kollegen sind hier überfragt...

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