§ 47 RVG

  • Hallo,

    ich komme mal wieder nicht weiter. Ich habe hier einen Antrag von einem RA gem. § 47 RVG vorliegen.
    Es war ein Verfahren ohne VKH oder PKH. Eine Kostenentscheidung ist 2015 ergangen. Es wurden aber Rechtsbeschwerden eingelegt und das Verfahren ist mittlerweile beim BGH.
    Ich hatte dem RA 2015 geschrieben, dass erst nach Rechtskraft der Kostenentscheidung über seinen Kostenfestsetzungsantrag entschieden wird.

    Nach § 47 RVG kann für bereits entstandene Gebühren und Auslagen von der Staatskasse ein Vorschuss verlangt werden (Gerold/Schmidt, RVG 23. Aufl. § 47 Rz.1).

    Jetzt stellen sich für mich folgende Fragen:

    Ist der § 47 RVG nur für VKH/PKH oder Pflichtverteidiger gedacht?
    Wenn ja Vorschuss für den RA - woraus hat er Anspruch an die Staatskasse?

    Ich habe schon im Forum gesucht, aber für mich noch keine Klarheit gefunden.

    Vielen Dank.

    LG Martina

  • 47 RVG gilt nur für Ansprüche des RA aus der Staatskasse (als VKH/PKH-Anwalt oder Pflichtverteidiger).
    Siehe Überschrift ab § 44 RVG (beigeordneter RA).

    Ein ganz normaler RA im Verfahren hat keinen Anspruch gegen die Staatskasse, sondern nur gegen den Verfahrensgegner bei entsprechender KGE.

  • § 47 beginnt mit den Worten "Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht..."

    Ist das bei dir der Fall oder steht dem Mandanten ein Kostenerstattungsanspruch zu?

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