Europäischer Vollstreckungstitel nach 1215/2012

  • Es ist Freitag und somit der günstigste Tag der Woche um sich mit europäischen Verordnungen zu beschäftigen bzw. diesbezüglich etwas auf dem Schlauch zu stehen. :confused:;)

    Ist es möglich eine Bescheinigung nach 1215/2012 für einen dinglichen Arrest über eine Summe X auszustellen und wenn ja muss mir die Zustellung des Beschlusses vorab nachgewiesen werden? Bin mir gerade unschlüssig, ob es sich dabei um eine Geldforderung i. S. d. Verordnung handelt und wie ein Arrest hinsichtlich der "Vollstreckbarkeit" zu bewerten ist, da die Vollziehung ja grundsätzlich möglich, solange die Zustellung binnen der gesetzlichen Frist erfolgt.:gruebel:

    Mit freundlichen Grüßen
    Teezeit :)

  • 1.
    Der Arrestbefehl ist nur dann eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 a) EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012), falls das erlassene Gericht nach der EuGVVO in der Hauptsache zuständig ist und der Antragsgegner zu einem Gerichtstermin geladen worden ist oder der Arrestbefehl vor der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung zugestellt worden ist.
    Durch die Regelung in Art. 2 a) EuGVVO wird im Regelfall die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung erfolglos verlaufen, da der Überraschungseffekt fehlt (Schuldnerpartei ist durch die vorherige Zustellung vorgewarnt).

    2.
    Eine Bescheinigung könnt daher ggfs. erteilt werden, sofern der Zustellungsnachweis vorliegt.
    Wie lautet denn genau der Tenor?
    Ist der Beschluss ohne Anhörung der Schuldnerpartei ergangen?

  • Danke für die schnelle Antwort!:)

    Ich bin am Freitag dank einer wirklich überaus hilfsbereiten Kollegin ebenfalls auf die Zustellungsthematik bzw. -problematik gestoßen. Der Beschluss ist ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergangen, so dass die Bescheinigung am Freitag nicht mehr erteilt werden konnte.

    Der Tenor spricht den dinglichen Arrest über eine Summe X in das Vermögen der Antragsgegnerin aus, sowie die Möglichkeit durch Hinterlegung einer Summe Y den Arrest zu hemmen und die Aufhebung beantragen zu können.

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