... noch mal § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO

  • Es müsste im Wesentlichen alles okay sein. Die Gläubiger bekommen alles, was innerhalb der drei Jahre beim Treuhänder eingegangen ist, auch das ,was über 35 % liegt. Im Gesetz steht nämlich "mindestens" 35 %. Der Treuhänder hat die Ausschüttung kurz nach Ablauf der drei Jahre vorgenommen. Es dürfte sich daher um die Beträge handeln, die innerhalb der drei Jahre eingegangen sind und daher zu Recht an die Gläubiger verteilt worden sind.

  • zur vergütung sieht es so aus, dass er für die überschießenden Einnahmen eine Sondervergütung erhalten kann.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Ich meine, vor 'nem Jahr ca. in diversen InsO-Kommentaren dazu gelesen zu haben, dass der Antrag unzulässig sei, wenn er nach Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist gestellt wird. Oder kann er auch danach gestellt werden, aber die mind. 35%ige Befriedigung muss zum Drei-Jahres-Stichtag vorgelegen haben. Wenn die 35%-Hürde erst nach vier Jahren erreicht wird, geht's weiter bis 5 Jahre. ???

  • Ich meine, vor 'nem Jahr ca. in diversen InsO-Kommentaren dazu gelesen zu haben, dass der Antrag unzulässig sei, wenn er nach Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist gestellt wird. Oder kann er auch danach gestellt werden, aber die mind. 35%ige Befriedigung muss zum Drei-Jahres-Stichtag vorgelegen haben. Wenn die 35%-Hürde erst nach vier Jahren erreicht wird, geht's weiter bis 5 Jahre. ???

    Der Wortlaut des § 300 InsO sollte doch insoweit endeutig sein: drei Jahre müssen verstrichen sein (es kann also auch später sein) und innerhalb dieses Zeitraumes (also innerhalb der drei Jahre) muss der entsprechende Betrag zugeflossen sein.

  • Ist es ausreichend, wenn die 35% zur "Masse" geflossen sind oder lasst ihr euch die Verteilung an die Gläubiger nachweisen?

    Du meinst, vor Erteilung der RSB ? Mir reicht es aus, wenn der Betrag beim InsoVerwalter/Treuhänder vorhanden ist. Aber so sagt es ja auch das Gesetz;)

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  • Da bin ich auf Deiner Seite.

    Aber Gegenargument: Mit der Erteilung der RSB endet das Amt des Treuhänders, somit dürfte der dann gar nicht mehr verteilen.

    Aber dann dürfte ja immer erst die RSB erteilt werden, wenn die restliche Masse verteilt ist. Und das machen - zumindest wir - nicht. Die Verteilung kann sich ja monatelang hinziehen. Das kann ja nicht die Erteilung verzögern.

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  • Auch wenn die Entscheidung des AG Duisburg vom 24.03.2010, 62 IK 86/03 vom OLG Düsseldorf, 17 U 8/11, gekippt worden ist, so halte ich den Leitsatz zu 1 für zutreffend:

    Das Amt des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder seine gesetzlichen Aufgaben vollständig erfüllt hat.

    Dass das Amtsgericht Duisburg die Aufgaben des Treuhänders zu weit gefasst hat, tut der Liebe keinen Abbruch.


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  • Danke Quell der Entscheidungen. Habe dank Deiner Entscheidung noch die hier gefunden:

    AG Hamburg vom 26.10.2016, 68g IK 115/09

    Dafür gibt es doch auch ein gute Entscheidung des VG Berlin, - 26 K 267/13 -, Zinso 2015,2141

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  • Mit der Erteilung der RSB endet das Amt des Treuhänders, somit dürfte der dann gar nicht mehr verteilen.

    Wo ist das eigentlich codifiziert, jedenfalls nicht in §§ 287, 301 InsO?

    Ich finde komischerweise nur etwas bei der vorzeitigen Beendigung, § 299 InsO.

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  • Da kann man ja von Glück reden, dass dem Schuldner nicht via EDV eine Entschädigung für entstandene Unannehmlichkeiten während des Verfahrens von 1.000.000 EUR zugesprochen wird..:cool:

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  • Hallo,

    ich hänge mich hier auch mal dran:
    Eröffnung: 16.10.2015
    Anfang Okt. erscheint der Schuldner auf der Geschäftsstelle und beantragt die vorz. Erteilung der RSB und fragt an, wie hoch die offenen GK sind. Der Schuldner hat vom TH "die Aufgabe" bekommen, die Gerichtskosten direkt bei uns zu zahlen. Es wurde ein Vermerk aufgenommen und der Schuldner wollte im Laufe der nächsten Tage nochmal bei uns anrufen und die Höhe erfragen.
    Hab die Akte am 08.10.18 vorgelegt bekommen und dem TH eine Abschrift des Antrages zur Stellungnahme geschickt und mitgeteilt, dass die GK grundsätzlich vorab zu begleichen sind.
    Leider habe ich dem Schuldner an diesem Tag nicht noch eine Abschrift der KR geschickt, weil er angekündigt hat, nochmal anzurufen... mit Aufhebung des Verfahrens hat er aber bereits eine Abschrift
    der KR erhalten.
    Auf dem Treuhandkonto ist innerhalb der Dreijahresfrist ein Betrag eingegangen, der 35 % entspricht. Der Betrag, der den GK entspricht, ist erst Mitte Nov. 18 eingegangen.
    Der TH erklärt dazu, dass 35 % auf dem Konto vorhanden sind und dass der Schuldner die Kosten ja direkt bei Gericht begleichen wollte. Der Sch habe nach Aussage des TH auf eine KR des Gerichts gewartet.
    Daraufhin hat der TH ihn darauf hingewiesen, dass der Betrag auf das Treuhandkonto zu zahlen ist, was er dann umgehend getan hat.
    Rein streng genommen dürften die Voraussetzungen nicht vorliegen, aber in diesem Fall kann das vielleicht auch nicht zulasten des Schuldners gehen, dass er eine unglückliche Auskunft vom TH erhalten hat und dann auch noch von uns?

    Lieben Gruß!

    Einmal editiert, zuletzt von utz (14. Dezember 2018 um 10:25) aus folgendem Grund: Daten korrigiert

  • Die Datumsangaben habe ich nicht ganz nachvollziehen können, aber den Fall habe ich -glaube ich - nachvollzogen;).

    Ich würde da den "Rechtsgedanken" aus der BGH-Entscheidung vom 17.02.2005, - IX ZB 176/03 - heranziehen. danach soll der Schuldner nicht durch fehlerhaften Hinweis des Gerichts "bestraft werden und deshalb läuft die Frist nicht.

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  • äh ohne Beseitigung der Widersprüchlichkeit der Daten lässt sich hier nicht wirklich sinnvoll was zu sagen !

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