... noch mal § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO

  • Ich hatte jetzt vor allem "meine" bisherigen Fälle im Kopf, da kam der Antrag immer vor dem Ablauf der 5 bzw. 3 Jahre, so dass mit dem Stichtag alle Voraussetzungen vorlagen...

    Wenn ich mir Eure Beiträge in #50 und #51 nochmal durchlese, meine ich auch, dass man auf das Vorliegen aller Voraussetzungen abstellen müsste. Bezogen auf la Flors Beispiel (Antrag des Sch. im 40. Monat) bin ich dann bei Queen: Pfändbare Beträge ab dem 41. Monat an Sch.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - IX ZB 23/19

    InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb derDreijahresfrist stellen.

    InsO § 300 Abs. 2 Satz 3
    Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichtedes Insolvenzverwalters ausreichen.

    InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 53
    Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahrenzufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeitenzum Stichtag zu berücksichtigen.

    InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnungan den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.

    InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; § 4 iVm ZPO § 139; InsO § 4a Abs. 2 Satz 1
    Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amtswegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen,dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Urteil ist ja mal interessant und hilfreich. Sehe ich das richtig: Wenn das Verfahren selbst noch läuft, müssen die 35% nicht direkt (als Abschlagsverteilung) an die Gläubiger gezahlt werden. Es erfolgt ganz normal am Ende die Schlussverteilung. Und wenn es dann - z.B. wegen Nachmeldungen - insgesamt weniger als 35% Quote ist, müssen die Beteiligten das hinnehmen. Die Voraussetzungen müssen eben (nur) zum Stichtag erfüllt sein. Darüber hatte ich mir vorher noch keine Gedanken gemacht.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ecosse

    Dies ergibt sich direkt aus Rn 12. Wie man das jetzt umsetzt ist mE egal:

    - entweder als Abschlagsverteilung mit der Gefahr, dass Nachmelder eine geringere Quote bekommen;
    - oder alle bekommen eine gleichhohe, geringere Quote zum Schluss.

    Im zweiten Fall kann man jetzt darüber spekulieren, ob ein Schadenersatzanspruch der "pünktlich anmeldenden Gläubiger" gegen den IV besteht, was bislang in der Literatur nur wage diskutiert wird,MüKo 3. Auflage, §187 Rn 16ff.

    Auf alle Fälle verstieße der IV gegen Grundsatz 64 der GOI des VID, böse, böse.:cool:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hole den Fred noch mal wiederhoch und zwar unter dem Stichwort "Voraussetzungen":

    In der ZInsO 2021/43 wird zu der Problematik der vorzeitigen RSB und der Frage der Auskehrung der Beträge gem. § 300a InsO die Entscheidung des LG Bochum vom 23.04.2021, I-9 S 115/20 vorgestellt, bei welcher die "Voraussetzung" der Antragstellung nicht angesprochen oder problematisiert wird (kann auch sein, dass der Schuldner weit vorher einen Antrag gestellt hat, so dass dies in der Entscheidung nich erwähnt wird). Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. xyz abgesehen.

    Auch die Vorentscheidung des AG Bochum, 75 C 72/20 vom 16.10.2020, erhellt die Sache nicht, vielmehr wird lediglich konstatiert, dass:

    "Hiermit ist zur Überzeugung des Gerichtes hinreichend klargestellt, dass dem Schuldner auch im Falle der vorzeitigen Restschuldbefreiung ab dem Zeitpunkt, in welchem drei Jahre der Abtretungsfrist abgelaufen sind, die pfändbaren Lohnanteile zustehen sollen".

    Von der Voraussetzung einer Antragstellung finde ich hier nichts.

    Liegen Euch ähnliche bzw. anderweitige Entscheidungen vor?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mir liegen keine vor. Ich habe aber jetzt zwei Fälle, in denen der Antrag erst ein halbes Jahr nach Ablauf der 5 Jahre gestellt wurde, die monatlich pfändbaren Beträge weiter eingesammelt und noch nicht verteilt wurden. Es wird also ganz spannend, was der TH dann nach Erteilung auskehrt. Die weitere Frage ist dann natürlich, ob ich das überhaupt zu prüfen habe (mir fällt da BGH und Streitigkeiten um die "Pfändbarkeit" =Prozessgericht ein). Ich würde aber sagen, da die Voraussetzungen erst mit dem gesonderten Antrag voll erfüllt sind, sind nur Beträge nach Antragstellung zurückzuzahlen. Aber wahrscheinlich kann man das auch anders sehen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also ich hab dreimal zu dem Thema vorzeitige RSB nach 2014'er Recht vorgetragen (2x verwalterbezogen und 1x schuldnerberaterbezogen) und auch einen Schwerpunkt auf diese Frage gelegt. Ich habe diesen als "Masseabgrenzungsproblem" bezeichnet, und jedesmal wieder ventiliert. Meine These hierzu lautet immer noch: § 300a ABs. 1 S. 1 (a.F.) verweist auf die Voraussetzungen des§ 300 Absatz 1 Satz 2 (a.F.) und da ist der Antrag als Voraussetzung genannt. Anders gewendet: der Schuldner darf ja auch länger...
    Dies wirft für den Umgang der Praxis natürlich folgendes Prob auf: welche Sicht ist maßgeblich ? Einfacher Ansatz:Problem des Verwalters/Teuhänders...M.E. zu kurzgegriffen; der Verwalter/Treuhänder sollte eher meiner These nähertreten, und dem Schuldner eine entsprechende Mitteilung machen, das beabsichtigt, die Beträge,die bis zum vollständigen Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen (mit Ausnahme der Anhörung) eeingegangen sind, an die Gläubiger zu verteilen. Im Streitfalle wird die Verteilung der betreffenden Beträge ausgesetzt und die Sache vor dem Prozessgericht geklärt werden müssen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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