... noch mal § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe hier folgenden Fall:

    Es sind vier Jahre der Abtretungsfrist verstrichen, die Schuldnerin ist im RSB-Verfahren.

    Es werden pfändbare Einkünfte zur Masse gezogen, was zur Folge hatte, dass nach 3 Jahren (ebenso bereits im RSB-Verfahren) 35 % der Forderungen sowie die Verfahrenskosten tatsächlich beglichen waren.

    Leider hat die Schuldnerin versäumt, nach 3 Jahren einen entsprechenden Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB zu stellen.

    Auch der Treuhänder hat da wohl nicht so richtig aufgepasst (was natürlich auch nicht seine Aufgabe ist, aber sei es drum).

    Jetzt - nach vier Jahren - reicht die Schuldnerin einen entsprechenden Antrag ein. Parallel reicht der Treuhänder einen Schlussbericht ein.

    Es seien nun 75 % der Forderungen beglichen.

    Nun meine Frage: Muss ein entsprechender Antrag stichtagsgenau nach drei Jahren vorliegen, oder kann nun nach 4 Jahren ein entsprechender Antrag gestellt werden?

    Es kommen nach wie vor pfändbare Einkünfte zur Masse, eine 100 %-Befriedigung kann in den nächsten 2 Jahren durchaus noch erreicht werden.

    Vielen Dank im Voraus, Gruß, Vollstrecki

  • Ich meine, den Antrag kann der Schuldner immer stellen. Nur die Voraussetzungen für die 3 Jahre müssen vorliegen. Man wird ihm/ihr ab der -Jahresfrist alles zurückerstatten müssen, aber der InsoVerw/TH kann ja eine Vergütung dafür bekommen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Brauch Dich alles nicht zu interessieren. Die Änderung der InsO, insbesondere die Möglichkeit der Verkürzung gibt es erst seit dem 01.07.2014.

    Wenn Du aber schreibst (25.06.2018), dass die vier Jahre der Abtretungsfrist rum sind, ist § 300 InsO n.F. auf den Fall nicht anzuwenden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Brauch Dich alles nicht zu interessieren. Die Änderung der InsO, insbesondere die Möglichkeit der Verkürzung gibt es erst seit dem 01.07.2014.

    Wenn Du aber schreibst (25.06.2018), dass die vier Jahre der Abtretungsfrist rum sind, ist § 300 InsO n.F. auf den Fall nicht anzuwenden.

    Du Sherlock, Du ;):lupe:...

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  • Der Treuhänder wird dann ja wohl auch ein Problem bekommen, denn er hat im letzten Jahr eine "dicke" Verteilung vorgenommen, d. h. es kann der Schuldnerin gar nicht mehr alles was über 35 % liegt, zurückzahlen ...

  • Der Treuhänder wird dann ja wohl auch ein Problem bekommen, denn er hat im letzten Jahr eine "dicke" Verteilung vorgenommen, d. h. es kann der Schuldnerin gar nicht mehr alles was über 35 % liegt, zurückzahlen ...

    Oh, das wird wohl der erste Präzedenzfall für die Frage, ob jemand eine Hinweispflicht auf die Möglichkeit der vorzeitigen RSB hat.

  • Hier spielt es ja keine Rolle.

    Gerne komme ich einem Hinweis nach, wenn man mir gleichzeitig erläutert, wie ich soverän § 56 I S. 1 InsO umschiffe. Oder aber man § 292 InsO um Absatz IV mit entsprechendem Wortlaut ergänzt. Der Treuhänder hat bislang nur die Aufgabe Geld entgegenzunehmen und dann entsprechend zu verteilen, IX ZB 163/11, Rn 9, vom 10.01.2013. Die Überwachung der Obliegenheiten habe ich in fast zwanzig Jahren InsO noch nicht erlebt.

    Ich habe noch etwas Schönes gefunden im HamKo, § 288 Rn. 1 mit Hinweis auf MüKo § 288, Rn. 2: "Dem Schuldner soll es ermöglicht werden, eine Person seines Vertrauens vorschlagen zu können, die ihm dann als Ansprechpartner zur Seite steht und ihn während er Treuhandphase berät". Allerdings wird im Müko, § 288, Rn. 14 sehr wohl auf die Problematik des Interessenkonflikts hingewiesen.

    Schade, wollte gerade einen entgeltlichen Leitfaden verfassen: Gläubigerbeschuppsung in der WVP, aber richtig".

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (25. Juni 2018 um 16:30)

  • Hier spielt es ja keine Rolle.

    Gerne komme ich einem Hinweis nach, wenn man mir gleichzeitig erläutert, wie ich soverän § 56 I S. 1 InsO umschiffe. Oder aber man § 292 InsO um Absatz IV mit entsprechendem Wortlaut ergänzt. Der Treuhänder hat bislang nur die Aufgabe Geld entgegenzunehmen und dann entsprechend zu verteilen, IX ZB 163/11, Rn 9, vom 10.01.2013. Die Überwachung der Obliegenheiten habe ich in fast zwanzig Jahren InsO noch nicht erlebt.


    mit "jemand" meinte ich ausschließlich das Gericht. Der TH auf keinen Fall. Und selbst das Gericht wird keine haben.

  • Hat der Schuldner keinen Verkürzungsantrag gestellt, obwohl eine Verkürzungsmöglichkeit aussichtsreich erscheint, besteht eine gerichtliche Hinweispflicht (a. A. Frind Praxishandbuch Privatinsolvenz, Rn. 837; ders. ZInsO 2017, 814 [816]). Die Verpflichtung folgt aus § 20 Abs. 2 InsO. Danach ist der Schuldner auf die nach den §§ 286 bis 303a InsO zu erreichende Restschuldbefreiung hinzuweisen. Dies schließt einen Hinweis auf die Verkürzungsmöglichkeit und das besondere Antragserfordernis ein. Die insolvenzgerichtliche Fürsorgepflicht und § 4 InsO i. V. m. § 139 ZPO verlangen dabei eine effektive Information des Schuldners

    Wimmer: FK-InsO - Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Auflage 2018

  • Zurückzuzahlen ist erst ab dem Zeitpunkt zu dem alle Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung erfüllt sind. Da zu den Voraussetzungen auch der Antrag gehört ist erst ab Antragstellung zurück zu zahlen.

  • Zurückzuzahlen ist erst ab dem Zeitpunkt zu dem alle Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung erfüllt sind. Da zu den Voraussetzungen auch der Antrag gehört ist erst ab Antragstellung zurück zu zahlen.

    M.E. völlig richtig !

    Zur gerichtlichen Hinweispflicht:

    eine allgemeine Hinweispflicht (es gibt die Möglichkeit der Verzürzung, bitte selber schlau machen) m.E. ausreichend in den 3-Jahres-und 5 Jahres-Fällen. Alles andere sprech:konkrete Hinweise gehen in den Bereich der Rechtsberatung, und sind (mit Frind einiggehend) auch nicht über § 4b InsO gedeckt (sonst kann ich ja auch den Schuldner demächst mal zu Planinitiativen befragen und den Insolvenzlan machen - oki, dann wäre der jedenfalls wasserdicht :d) ).

    Anders, wenn der Schuldner konkret nachfragt, dann Antwort.

    zur Verwalter/Treuhänder-Hinweispflicht:

    M.E. auch nicht, nur auf konkrete Nachfrage hin.

    Zur Frage des Antragszeitpunktes in den 35% Fällen:

    der Schuldner "darf länger"; wenn der Antrag erst nach 3 Jahren kommt, wirkt m.E. die Masseabgrenzung allenfalls auf den Antragszeitpunkt zurück.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Guten Morgen!

    Vielen Dank erstmal für die rege Beteiligung!
    Hier zur Klarstellung/Ergänzung folgende Eckdaten:

    Eröffnungsbeschluss: 15.08.2014
    Aufhebungsbeschluss: 10.12.2014
    Antrag Schuldnerin § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO: 27.05.2018
    (Übersendung dieses Antrages an Treuhänder)
    Schlussberichterstattung Treuhänder am 14.06.2018

    Zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung bezog die Schuldnerin ALG-II-Leistungen.
    Erst zum 01.11.2016 ist sie (laut Schlussbericht) in ein Arbeitsverhältnis eingetreten, was erst ca. 2 Jahre ab Aufhebung überhaupt zu den pfändbaren Bezügen geführt hat.

    Hierrüber hat aber seit der Aufhebung des Hauptverfahrens und Übergang in das RSB-Verfahren niemand, insbesondere nicht der Treuhänder, der ja für den Fall des Vorhandenseins von Masse jährlich verteilen und entsprechend berichten soll, Mitteilung gemacht. Dies hat er erst jetzt in seinem Schlussbericht und auch erst auf den Antrag der Schuldnerin auf vorzeitige Erteilung mitgeteilt.

    Laut seinem Schlussbericht hat er aber in dieser Zeit am 06.09.2017 eine Verteilung durchgeführt.

    Zu der von mir tendenziell eher mit einem Nein zu beantwortenden Frage, ob eine gerichtliche Hinweispflicht auf das Gesetz (§ 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO) besteht, heißt das zumindest im konkreten Fall, dass ich einen solchen Hinweis mangels Kenntnis der Umstände gar nicht hätte erteilen können.

    Wenn ich alle Eure Ansichten zusammen trage, müsste ich jetzt also RSB erteilen. Der Treuhänder müsste, ob er nun noch kann oder nicht, auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogen, eingezogene Beträge an die Schuldnerin erstatten.
    Dann müsste seine Vergütung konsequenter Weise der Höhe nach sich auch auf die eingezogene Masse bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, oder?

    Gruß, Vollstrecki

    Einmal editiert, zuletzt von Vollstrecki (26. Juni 2018 um 11:37)

  • Tja und genau solche Fälle sind der Grund, dass ich definitiv auch in der WVP eine Überwachungspflicht des Gerichts ggü dem Treuhänder sehe. Und da ich die nur erfüllen kann, wenn ich weiß was er tut, lass ich mir jährlich berichten ...

    (auch wenn ich gleich wieder gesteinigt werde)

  • Tja und genau solche Fälle sind der Grund, dass ich definitiv auch in der WVP eine Überwachungspflicht des Gerichts ggü dem Treuhänder sehe. Und da ich die nur erfüllen kann, wenn ich weiß was er tut, lass ich mir jährlich berichten ...

    (auch wenn ich gleich wieder gesteinigt werde)

    In den Fällen, so es etwas zu berichten gibt, bin ich bei Dir...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Tja und genau solche Fälle sind der Grund, dass ich definitiv auch in der WVP eine Überwachungspflicht des Gerichts ggü dem Treuhänder sehe. Und da ich die nur erfüllen kann, wenn ich weiß was er tut, lass ich mir jährlich berichten ...

    (auch wenn ich gleich wieder gesteinigt werde)

    Sinnlose Arbeit. :strecker

  • Wann wurde der Insolvenzantrag gestellt, § 103h EGInsO ?

    Am 28.07.2014 laut einem weiter oben stehenden Beitrag.
    Ich sehe weder Hinweispflicht des Gerichts noch des Treuhänders.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ... ist zwar nicht korrekt seitens des Treuhänders gelaufen, aber gut.

    Im Ergebnis haben die Gläubiger immerhin 75 % erhalten! So muss man es wohl sehen.

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