Hallo.
Der Betreute hat einen Vermächtnisanspruch in Höhe seines Pflichtteils plus hiervon 10 % inne.
Jedoch ist er nur Vorvermächtnisnehmer und hinsichtlich des Vermächtnisses mit einer Dauer-TV beschränkt. Der Betreute erhält seinen Pflichtteil nicht auf einmal, sondern er soll ihm nur für bestimmte Anlässe zukommen (vergleichbar mit der Gestaltung eines sog. Behindertentestamentes).
Betreuer sind A und B, welche zugleich Erben und die von 181 BGB befreiten TV`s sind.
Man kann ein Vermächtnis auch ausschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen.
Der Betreute erhält Sozialleistungen.
Zur Beurteilung, ob die Ausschlagung des Pflichtteils für den Betreuten besser wäre, sind A und B nicht neutral.
Sollte aus diesem Grunde ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden gemäß 1795, 1796 BGB?
Vielen Dank