Bestellung Ergänzungsbetreuer erforderlich?

  • Hallo.

    Der Betreute hat einen Vermächtnisanspruch in Höhe seines Pflichtteils plus hiervon 10 % inne.
    Jedoch ist er nur Vorvermächtnisnehmer und hinsichtlich des Vermächtnisses mit einer Dauer-TV beschränkt. Der Betreute erhält seinen Pflichtteil nicht auf einmal, sondern er soll ihm nur für bestimmte Anlässe zukommen (vergleichbar mit der Gestaltung eines sog. Behindertentestamentes).

    Betreuer sind A und B, welche zugleich Erben und die von 181 BGB befreiten TV`s sind.

    Man kann ein Vermächtnis auch ausschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen.
    Der Betreute erhält Sozialleistungen.

    Zur Beurteilung, ob die Ausschlagung des Pflichtteils für den Betreuten besser wäre, sind A und B nicht neutral.
    Sollte aus diesem Grunde ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden gemäß 1795, 1796 BGB?

    Vielen Dank

  • Annahme und Ausschlagung müssten ja gegenüber den Beschwerten, also den Erben, erklärt werden, § 2189 BGB. Deswegen ist meines Erachtens Ergänzungsbetreuung erforderlich. Sollte Annahme des Vermächtnisses erfolgen, wäre m. E. auch bzgl. der Interessenwahrnehmung geben über den TV Ergänzungsbetreuung erforderlich.

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