Akteneinsicht durch Rechtsanwalt des Generalbevollmächtigten

  • Im vorliegenden Betreuungsverfahren (ein Einwilligungsvorbehalt wurde angeordnet) ist weiter darüber zu entscheiden, ob der Wirkungskreis des Betreuten auf den Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht des X erweitert werden soll, da der Bevollmächtigte 10.000.--€ vom Konto des Vollmachtgebers für nicht nachvollziehbare "Aufwendungen" entnommen hat. Der Rechtsanwalt des Bevollmächtigen möchte jetzt eine umfassende Einsicht in die Betreuungsakten.
    Darf ihm diese Einsicht, einschließlich in die ärztl. Gutachten, gewährt werden ? Wer entscheidet über diese Einsicht ?

  • Wer entscheidet über diese Einsicht ?


    Der Richter. Es kann auch eingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden, d.h., der Richter verfügt, welche Sachen vorher aus der Akte genommen werden sollen. Kommt halt drauf an, wie der jeweilige Richter das sieht.
    Bei uns waren / sind die Betreuungsrichter recht streng. Da würde der RA Akteneinsicht vermutlich nur bekommen, wenn der Betroffene damit einverstanden ist - heißt, der RA muss eine Einverständniserklärung des Betroffenen vorlegen.

  • Wer entscheidet über diese Einsicht ?


    Der Richter. Es kann auch eingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden, d.h., der Richter verfügt, welche Sachen vorher aus der Akte genommen werden sollen. Kommt halt drauf an, wie der jeweilige Richter das sieht.
    Bei uns waren / sind die Betreuungsrichter recht streng. Da würde der RA Akteneinsicht vermutlich nur bekommen, wenn der Betroffene damit einverstanden ist - heißt, der RA muss eine Einverständniserklärung des Betroffenen vorlegen.

    Eine ähnliche Handhabung gibt es bei uns.

    Unsere Richter lassen allerdings beim Betreuer anfragen, ob dieser und ggf. der Betroffene (sofern geschäftsfähig) mit der Akteneinsicht einverstanden ist.

  • Ist der Bevollmächtigte nicht zwingend Verfahrensbeteiligter? Dann müsste er doch auch umfassendes Akteneinsichtsrecht haben.

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