Hier gibt es folgenden Fall:
Eine 89-jährige Frau (Schuldnerin) wurde am 30.5.18 aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in den Besitz eingewiesen. Ihre Sachen befinden sich noch in der Wohnung. Der GVZ hat auf § 885 a) Abs. 4 ZPO hingewiesen. Es bestehen keine Mietrückstände.
Gleichzeitig wurde die Frau in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Es wurde am 5.6.18 eine rechtlicher Betreuer bestellt.
Jetzt wird von einem vom Betreuer bevollmächtigten Anwalt der Antrag auf "Räumungsschutz" gestellt. Die Frau solle nach Entlassung aus der Klinik wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren können.
Habt Ihr eine Meinung dazu? Wir wissen nicht genau, was möglich ist und wer zuständig ist.
Räumungsschutz nach der Räumung?
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hatte ich auch schon. Habe mangels Schutzbedürfnis -da Räumung bereits erfolgte- zurückgewiesen. Ist auch die Meinung meines LG, welches Rechtsmittel, die sich gegen meine Versagung des Räumungsschutzes richten mit der gleichen Begründung zurückweist (sofern die Räumung dann schon erfolgt ist) .
Also zurückweisen, Kosten (wird gern vergessen: Nr. 2113 GKG 20,00 € bei 765 a ZPO), wegl.
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es geht nur bis zur Inbesitznahme durch den Gl. Damit ist die Räumung abgeschlossen. Kein 765a.
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Wie oben, kein Räumungsschutz nach Räumung. siehe auch Zöller RdNr 20 zu § 765a ZPO.
Zitatund wer zuständig ist.
Rpfl des Vollstreckungsgerichts... wie immer halt?
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Die Gemeinde kann die Schuldnerin wieder in die Wohnung einweisen. Ist aber keine Sache des Gerichts.
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Wiedereinweisung dürfte aber nicht mehr möglich sein, da diese meines Verständnisses nach nur zur Abwehr von Obdachlosigkeit erfolgen kann, was bei einer Klinik nicht vorliegt. Und es muss in die ehemalige Wohnung wiedereingewiesen werden- durch Besitzverschaffung an den Vermieter ist sie das aber nicht mehr.
Wiedereinweisung muss direkt nach der Räumung erfolgen. Sprich: GV räumt in Anwesenheit des Ordnungsamtes und dieses weist unmittelbar danach wieder ein.
Ist aber selten, da die Stadt dann die Haftung für weitergehende Schäden durch den Eingewiesenen zu tragen hat.
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Mal ganz blöd gesagt: Die Dame hat keine Wohnung mehr, also auch ihre alte Wohnung nicht. Sie hat das Besitzrecht verloren und auch den tatsächlichen Besitz.
Zudem kann die Wohnung bereits neu bewohnt sein.
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immerhin hat sie aber einen Betreuer, der sich darum kümmert (in der Lage sind nur wenige Räumungsschuldner) von dem Klinikaufenthalt mal abgesehen
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Wie kann denn die Schuldnerin die Verwertung der Sachen (Möbel etc.), die sich noch in der Wohnung befinden, verhindern. Die Frist gem. § 885a ZPO läuft am 29.6.18 ab.
Sie kann wohl die Sachen nicht herausholen.
Gibt es da rechtliche Möglichkeiten? Dies wurde auch im "Räumungsschutzantrag" angeführt. -
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Sie kann wohl die Sachen nicht herausholen.
...Die Schuldnerin vielleicht nicht. Aber es gibt den Betreuer.
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