Wertermittlungspflicht Notar

  • Hallo alle zusammen,

    wir haben einen Grundstückskaufvertrag beurkundet und als Wert für die Beurkundung den von den Parteien genannten Kaufpreis angesetzt.

    Das GBA ist nunmehr der Meinung, dass der Wert zu niedrig sei und bittet um Mitteilung des aktuellen Verkehrswertes.

    Ist es denn die Pflicht des Notars, den Verkehrswert zu ermitteln, wenn er sich gem. § 46 GNotKG auf die Angaben der Beteiligten verlassen hat oder muss nicht vielmehr das Gericht selber den Wert ermitteln, da nur das Gericht den Wert gem. § 79 GnotKG auch festsetzen kann?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten und beste Grüße!

  • Es die Pflicht des Notars nach §39 GNotKG den von Ihm zugrunde gelegten Geschäftswert mitzuteilen.

    Da der Notar die Beteiligten vertritt, wäre es m.E. zumindest seine Aufgabe diese nach dem aktuellen Verkehrswert zu befragen und die Angabe weiterzuleiten (ggf. muss er selbst noch Kosten nacherheben).

    Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Notars würde ich nicht annehmen. Das Grundbuchamt kann ggf. selbst die möglichen Ermittlungen durchführen, wenn es das für erforderlich hält.

    Im Übrigen ist eine Beweisaufnahme diesbezüglich nach §46 GNotKG nicht möglich.

  • Es die Pflicht des Notars nach §39 GNotKG den von Ihm zugrunde gelegten Geschäftswert mitzuteilen.

    Da der Notar die Beteiligten vertritt, wäre es m.E. zumindest seine Aufgabe diese nach dem aktuellen Verkehrswert zu befragen und die Angabe weiterzuleiten (ggf. muss er selbst noch Kosten nacherheben).

    Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Notars würde ich nicht annehmen. Das Grundbuchamt kann ggf. selbst die möglichen Ermittlungen durchführen, wenn es das für erforderlich hält.

    Im Übrigen ist eine Beweisaufnahme diesbezüglich nach §46 GNotKG nicht möglich.

    Wenn fremde Dritte einen Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnen und es keine Anhaltspunkte für Schwarzgeldabreden oder für verdeckte Schenkungen gibt, dann ist der Kaufpreis der Verkehrswert (der am Markt erzielbare Preis).

    Wenn es sich um Verwandschaft oder ähnliche "Freundschaftspreise" handelt, müßte der Wille, das Grundstück unter Wert zu übertragen, m.E. beurkundet werden ("Den Wert des Vertragsgegenstands geben die Beteiligte mit € ... an. Soweit dies den Wert der Gegenleistung übersteigt, erfolgt die Übertragung unentgeltlich."). Anzeige an die Schenkungssteuerstelle dann nicht vergessen!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Es wurde von einem russischen Staatsbürger, der aktuell auch in Moskau lebt, seine Eigentumswohnung an eine Immobilienfirma in Halle (Saale) verkauft. Die Abwicklung findet insgesamt über eine russische Bank statt. Der Kaufpreis macht mich jedoch stutzig: Er liegt bei 1/10 des für solche Wohnungen in der Gegend üblichen Verkaufspreis...Im Kaufvertrag finden sich keine Hinweise, warum diese Wohnung nun soviel weniger wert sein soll. Muss mir das merkwürdig vorkommen? Kann ich einfach den zehnfachen Wert als Grundlage für die Gerichtskostenrechnung annehmen?

    Danke für jeden Mitgedanken!

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Es wurde von einem russischen Staatsbürger, der aktuell auch in Moskau lebt, seine Eigentumswohnung an eine Immobilienfirma in Halle (Saale) verkauft. Die Abwicklung findet insgesamt über eine russische Bank statt. Der Kaufpreis macht mich jedoch stutzig: Er liegt bei 1/10 des für solche Wohnungen in der Gegend üblichen Verkaufspreis...Im Kaufvertrag finden sich keine Hinweise, warum diese Wohnung nun soviel weniger wert sein soll. Muss mir das merkwürdig vorkommen? Kann ich einfach den zehnfachen Wert als Grundlage für die Gerichtskostenrechnung annehmen?

    Danke für jeden Mitgedanken!

    Du kannst bezüglich der Eintragung nichts machen.

    Bezüglich der Kosten musst du den Kostenwert beim Notar abfragen und wenn du vom dem Wert abweichen willst, den der Notar angibt -so glaube ich-:
    Schuldner anhören
    Nach § 79 GNotKG förmlich und mit Rechtsmittel (je nach Höhe §83 GNotKG oder RPFl-Erinnerung) angreifbar festsetzen.

    OLG München, Beschluss vom 19.11.2020 - 34 Wx 430/20:
    "Die Festsetzung des Geschäftswertes im Anschluss an eine Grundbucheintragung im Verfahren nach § 79 GNotKG ist nach § 4 Abs. 1 mit § 3 Nr. 1 lit. h RPflG Aufgabe des Rechtspflegers. Dieser hat bei seiner Entscheidung den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, Art. 2 mit 20 GG (Ahn-Roth in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 13 Rn. 12). Dabei ist ein Beteiligter zur Nachvollziehbarkeit des Wertansatzes nicht nur vorab auf die Grundlagen der Berechnung hinzuweisen, vielmehr sind ihm auch Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf sich die Entscheidung gründen soll. Nur so kann ein Beteiligter vor Erlass der Entscheidung in die Lage versetzt werden, die Entscheidung zu einer Wertberechnung nachvollziehen und mögliche Fehler der Entscheidung benennen zu können (OLG München vom 8.1.2018 31 Wx 12/18 Kost, BeckRS 2018, 30971)."

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Es wurde von einem russischen Staatsbürger, der aktuell auch in Moskau lebt, seine Eigentumswohnung an eine Immobilienfirma in Halle (Saale) verkauft. Die Abwicklung findet insgesamt über eine russische Bank statt. Der Kaufpreis macht mich jedoch stutzig: Er liegt bei 1/10 des für solche Wohnungen in der Gegend üblichen Verkaufspreis...Im Kaufvertrag finden sich keine Hinweise, warum diese Wohnung nun soviel weniger wert sein soll. Muss mir das merkwürdig vorkommen? Kann ich einfach den zehnfachen Wert als Grundlage für die Gerichtskostenrechnung annehmen?

    Danke für jeden Mitgedanken!

    Du kannst bezüglich der Eintragung nichts machen.

    Die Annahme eines sittenwidrig niedrigen Kaufpreises drängt sich bei 10% allerdings auf. Dann wäre der Vertrag nichtig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Es wurde von einem russischen Staatsbürger, der aktuell auch in Moskau lebt, seine Eigentumswohnung an eine Immobilienfirma in Halle (Saale) verkauft. Die Abwicklung findet insgesamt über eine russische Bank statt. Der Kaufpreis macht mich jedoch stutzig: Er liegt bei 1/10 des für solche Wohnungen in der Gegend üblichen Verkaufspreis...Im Kaufvertrag finden sich keine Hinweise, warum diese Wohnung nun soviel weniger wert sein soll. Muss mir das merkwürdig vorkommen? Kann ich einfach den zehnfachen Wert als Grundlage für die Gerichtskostenrechnung annehmen?

    Danke für jeden Mitgedanken!

    Du kannst bezüglich der Eintragung nichts machen.

    Die Annahme eines sittenwidrig niedrigen Kaufpreises drängt sich bei 10% allerdings auf. Dann wäre der Vertrag nichtig.

    Vom Grundbuchamt zu 99,99% nicht zu beachten. Die Wohnung kann dermaßen kaputt sein, dass Sie nur noch 1/10 wert ist. Die Parteien sind leider auch nicht verpflichtet derartige Zweifel des GBA auszuräumen.

    "Die Entscheidung über solche Fragen setzt eine wertende Beurteilung in Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und aller Umstände voraus, die dem Grundbuchamt im Regelfall nicht zur Verfügung stehen."
    (Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 210, beck-online)

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