Hallo, folgender Sachverhalt:
Nachdemdie Klage in I. Instanz abgewiesen worden ist, legt die KlägervertreterinBerufung ein. Nachdem der Beklagtenvertreter (begründet) beantragt hat, dieBerufung zurückzuweisen, ergeht der Hinweis des angerufenen Gerichts, dassdieses für WEG-Sachen nach GVG nicht zuständig sei, sondern ein anderes LG imLand (in der Rechtsmittelbelehrung war das falsche Gericht benannt). DieBerufung wird daraufhin dort zurückgenommen, es folgt eine KGE nebst Streitwertfestsetzung.
Die Klägervertreterin legt daraufhinBerufung beim zuständigen Gericht ein. Der Beklagtenvertreter beantragt wieder(begründet), die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung wurde als unzulässig, daverspätet, verworfen. Es folgt KGE und Streitwertfestsetzung.
Die Klägerin trägt die Kosten aller Instanzen.
Der Beklagtenvertreter beantragt dieFestsetzung seiner Kosten der I. Instanz, der II. Instanz (unzuständigesGericht) und II. Instanz (richtiges Gericht).
Gegen die doppelte Festsetzung derVergütung für die II. Instanz erhebt die Klägervertreterin Einwände, die jedochnicht mit Kommentarstellen oder Entscheidungen belegt sind. Ich habe zu demThema auch nichts finden können.
Ich tendiere dazu, wie beantragtfestzusetzen, da es sich ja um keine Verweisung handelt. Wobei die Begründung,wieso die Berufung zurückzuweisen wäre, ja in beiden Fällen gleich ist.
Liege ich richtig?