Nießbrauch für Eltern auf ausländischem Grundbesitz der Kinder

  • Hallo,
    ich habe eine spanische (übersetzte) Kaufurkunde vorliegen, mit der Eltern und 2 Kinder gemeinsam zu 1/4 Anteil ein Haus auf Mallorca kaufen. Für die Eltern soll ein Nießbrauch auf den Anteilen der Kinder bestellt werden bis zum 25. Lebensjahr des jüngeren Kindes. Die Kinder finanzieren den jeweils 1/4-Anteil aus geerbten Vermögen (je 100.000€) und geschenktem Geld von der Mutter (je 60.000€). Hintergrund ist : das Haus soll selbst genutzt und im übrigen vermietet werden, das bringt bessere Rendite als ein deutsches Sparbuch und die Erbschaftssteuer in Spanien liegt wohl bei 70%. Deshalb sollen die Kinder jetzt schon mit Eigentümer werden.
    In der übersetzten Urkunde ist keine Rede von einer Genehmigung des Familiengerichts.
    Ich habe jetzt eine Anwältin als Ergänzungspflegerin bestellt. Wie schätzt Ihr die Rechtslage ein?
    Braucht man den ganzen Zirkus, wenn es in Spanien niemanden interessiert? Auf der anderen Seite ist Kindesvermögen zu schützen...
    Hilfe!!

  • Hallo,

    ich habe mir mal was notiert, als es um eine mögliche Veräußerung von Grundstücken des Kindes in Italien ging. Zum Glück sind die Eltern dann davon abgekommen und wollten warten, bis Kind volljährig ist.

    "Da es sich bei der familiengerichtlichen Genehmigung von Verträgen eines Minderjährigen, die von seinen Eltern oder einem Vormund/Pfleger als gesetzlichen Vertretern abgeschlossen werden, um eine Maßnahme zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens (Art. 1 Abs. 2 lit. e EuEheVO) handelt, beurteilt sich die internationale Zuständigkeit der mitgliedschaftlichen Gerichte vorrangig nach Maßgabe der Art. 8-13 EuEheVO.
    Danach sind die deutschen Gerichte für die Erteilung einer solchen Genehmigung nach Art. 8 EuEheVO immer dann international zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Kommentar zum Internationalen Vertragsrecht von Reithmann/Martiny, Rn. 7964).“

    Es ist daher durch das deutsche Gericht das Genehmigungsverfahren für im Ausland gelegene Grundstücke nach den hiesigen Vorschriften durchzuführen. Ob eine Genehmigung nach ausländischem Recht ebenfalls erforderlich wäre, ist durch das deutsche Gericht nicht zu prüfen.

    Die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung sind in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzung hat durch einen amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer zu erfolgen.

    Nach erfolgter Genehmigung ist es Sache des gesetzlichen Vertreters die Entscheidung zur Vorlage bei dem ausländischen Gericht übersetzen zu lassen und ggf. eine Apostille vorzulegen.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

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