Bedarf die Zustimmung zu einem Vergleich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung?

  • Halli, Hallo, ich habe folgende Frage:

    Vorgeschichte:
    Zwischen Erbin (E) und Pflichtteilsberechtigter (P) wurde vor einigen Monaten ein gerichtlicher Vergleich geschlossen.
    Der Betreute (B) bildet gemeinsam mit E die Erbengemeinschaft, war jedoch am Abschluss des Vergleichs nicht beteiligt.

    Aktuelle Fragestellung:
    Nach eingehender Prüfung der Angelegenheit und zur Wirksamkeit des Vergleichs will der Betreuer nun im Namen seines Betreuten dem geschlossen Vergleich zustimmen bzw. diesen genehmigen.
    Nach Rücksprache mit dem den Vergleich beschließenden Richter genügt diesem eine formlose schriftliche Zustimmung durch den Betreuer.

    Bedarf die formlose Zustimmung zu dem Vergleich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung?
    Ich bin mir nicht sicher, ob das ein Fall von § 1822 Nr. 12 BGB ist, weil dem Vertrag ja nur nachträglich zugestimmt wird. Geschlossen wurde er ja bereits zwischen E und P. Was meint ihr?

    Danke im Voraus für jede Meinung!

  • Ich nehme mal an bei dem Vergleich geht es um die Höhe des an P zu zahlenden Pflichtteils.

    Wenn dem so ist, hilft der Vergleich ohne die Zustimmung von B nicht weiter, da ein Miterbe nicht alleine über die Erbschaftsgegenstände verfügen kann und B nicht an den Vergleich gebunden wäre.

    Insoweit würde ich eine Genehmigungsbedürftigkeit nach §1822 Nr. 12 BGB bejahen, da m.E. eine Zustimmung nach §185 BGB vorliegt und B danach an den vergleich gebunden wäre. Wenn dies genehmigungsfrei wäre, würde das Genehmigungserfordernis unterlaufen.

  • Ich nehme mal an bei dem Vergleich geht es um die Höhe des an P zu zahlenden Pflichtteils.

    Wenn dem so ist, hilft der Vergleich ohne die Zustimmung von B nicht weiter, da ein Miterbe nicht alleine über die Erbschaftsgegenstände verfügen kann und B nicht an den Vergleich gebunden wäre.

    Insoweit würde ich eine Genehmigungsbedürftigkeit nach §1822 Nr. 12 BGB bejahen, da m.E. eine Zustimmung nach §185 BGB vorliegt und B danach an den vergleich gebunden wäre. Wenn dies genehmigungsfrei wäre, würde das Genehmigungserfordernis unterlaufen.


    :daumenrau

    Ich sehe ebenfalls ein Genehmigungserfordernis, es sei denn eine Ausnahme des § 1822 Ziff. 12 BGB läge vor.

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