Zuständigkeit § 788 ZPO bei fehlender Vollstreckungshandlung

  • Hallo,
    ich habe gerade einen Antrag auf Kostenfestsetzung erhalten und wurde eben stutzig. Den Titel hat unser Gericht erlassen, daraufhin hat der Gläubiger einen GV beauftragt, dieser (aus unserem Bezirk) hat jedoch lediglich mitgeteilt, dass aufgrund Erledigung durch den Schuldner der Vollstreckungsauftrag als zurückgenommen angesehen wird. Für die Kosten des Auftrages sowie des GV möchte der Gläubiger nun beim Vollstreckungsgericht die Kosten gegen den Schuldner (whft. in anderem Gerichtsbezirk) festgesetzt haben.
    Prinzipiell ist ja das Gericht der aktuellen bzw. letzten Vollstreckungshandlung zuständig. Nur ist doch laut dem Schreiben des GV gar keine Vollstreckungshandlung erfolgt, oder sehe ich das falsch? Wer ist dann zuständig für diesen Antrag?:confused:

    LG

  • Die Erteilung des Vollstreckungsauftrages an den GVZ genügt aus meiner Sicht.

    Es kann für die örtliche Zuständigkeit des VG nicht darauf ankommen, ob eine Durchführung der Vollstreckung erfolgte oder wegen Zahlung "in letzter Minute" eben nicht.

    (Ansonsten hättest du in diesem Fall gar kein örtlich zuständiges Gericht. :gruebel:)

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