Hallo Zusammen!
Ich habe hier einen Fall, bei dem ich nicht so recht weiterweiß bzw. das Gefühl habe, dass viel zu viele Gebühren abgerechnet werden.Vielleicht könnt Ihr mir helfen.
Es handelt sich um ein Verfahren wegen Räumung und Herausgabeund wegen einer Forderung. Der Streitwert wurde auf insgesamt 25.380 € (ohnegenauere Aufteilung) festgesetzt. Im Laufe des Verfahrens wird dieRäumungsklage für erledigt erklärt. Es ergeht sodann VU wegen der Forderung gemäߧ 331 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger-RA beantragt nun folgendes:
1,3 Verfahrensgebühr aus 25.380 €
1,2 Terminsgebühr aus 25.380 €
Reisekosten nach Nrn. 7003, 7005 VV RVG.
Ich habe dann moniert, dass lediglich eine 0,5 Terminsgebühraus dem Wert der Forderung für das VU angefallen sei und dass mangels Terminkeine Reisekosten festgesetzt werden könnten.
Der RA teilt mit, dass es eine Besprechung mit derGegenseite in der streitgegenständlichen Wohnung ohne Mitwirkung des Gerichtsgegeben habe. Für diesen Termin seien auch die Reisekosten entstanden. Beidiesem Termin erfolgte die Abnahme der Wohnung, da die Beklagtenzwischenzeitlich ausgezogen waren. Nach diesem „Termin“ erfolgte die teilweiseErledigterklärung.
Ergänzend wird nun auch noch eine 1,0 Erledigungsgebühr nachNr. 1003 VV RVG aus 11.400 € (Streitwert Räumung lt. RA) beantragt.
Was sagt Ihr zur 1,2 Terminsgebühr und zur 1,0Erledigungsgebühr? Sind die tatsächlich entstanden?
Ist die Terminsgebühr ein Fall von Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG?Aber würde sie dann wirklich aus dem vollen Wert anfallen oder nur aus dem Wertder Räumung, weil nur diesbezüglich der Termin zu einer Erledigung geführt hat?