Eröffnungsniederschrift durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

  • Zum Vollzug eines Vermächtniserfüllungsvertrages (Erblasser ist im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen) wird mir ein notarielles Testament nebst "beglaubigte Abschrift" der Eröffnungsniederschrift vorgelegt.

    Die "beglaubigte Abschrift" der Eröffnungsniederschrift ist mit Dienstsiegel versehen, nicht unterschrieben und trägt folgenden Vermerk: "Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt -ohne Unterschrift gültig".

    Ist dies eine formgültige beglaubigte Abschrift und ist dies somit ein formgültiger Erbnachweis? Wo kann man was hierzu finden?

  • Zum Vollzug eines Vermächtniserfüllungsvertrages (Erblasser ist im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen) wird mir ein notarielles Testament nebst "beglaubigte Abschrift" der Eröffnungsniederschrift vorgelegt.

    Die "beglaubigte Abschrift" der Eröffnungsniederschrift ist mit Dienstsiegel versehen, nicht unterschrieben und trägt folgenden Vermerk: "Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt -ohne Unterschrift gültig".

    Ist dies eine formgültige beglaubigte Abschrift und ist dies somit ein formgültiger Erbnachweis? Wo kann man was hierzu finden?

    Schau mal nochmal bei § 29 III GBO vorbei. Da wurde folgender Satz eingefügt:
    Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

    Das maschinelle Dienstsiegel ist also ok! Wegen der Unterschrift würde ich aber nochmal nachhaken.

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    Schau mal nochmal bei § 29 III GBO vorbei. Da wurde folgender Satz eingefügt:
    Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

    Das maschinelle Dienstsiegel ist also ok! Wegen der Unterschrift würde ich aber nochmal nachhaken.[/QUOTE]

    Ist die Eröffnungsniederschrift eine Erklärung, aufgrund der eine Eintragung vorgenommen wird?

  • Im Landesrecht finden sich regelmäßig Vorschriften darüber, wie dort eine beglaubigte Abschrift erteilt werden kann.

    Falls das Gericht in einem anderen Bundesland liegt, dort anrufen und darlegen lassen, woraus sich das ergibt, dass das so zulässig ist. Im eigenen Bundesland musst Du selbst suchen.

    Manchmal gibt aber auch ein Programm etwas vor oder lässt etwas zu, was rechtlich nicht zulässig ist. Bei Programmen aus einem Länderverbund kann sowas schon mal vorkommen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wurde denn ein maschinelles Siegel verwendet? So wie ich das verstanden habe, ist doch ein "normales" Siegel darauf, und statt der Unterschrift eben dieser Vermerk.

    Ich unterscheide hier, ob das als Mitteilung des Nachlassgerichts übersandt wurde (dann zur Kenntnis ok), oder ob es als Erbnachweis eingereicht wurde. In letzterem Fall bestehe ich hier derzeit wegen 29 GBO und Beurkundungsgesetz auf Unterschrift und Siegel. Eine (landesrechtliche) Ausnahme oder entsprechende Vorschriften, dass die Unterschrift durch den Vermerk ersetzt werden kann, ist mir nicht bekannt und konnte auch von den hiesigen Nachlassgerichten bisher nicht mitgeteilt werden.

    Allerdings ist es wohl tatsächlich (zumindest bei uns in Baden) derzeit so, dass durch das Programm bei den Nachlassgerichten dieser Vermerk automatisch kommt, wenn die begl. Abschriften als MiZi Mitteilungen an die GBAs versandt werden. Leider führt das dann dazu, dass die begl. Abschrift nebst Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis nochmals angefordert werden muss (im Zweifel beim Erben). Macht meines Erachtens sowohl für uns als auch für die Nachlassgerichte mehr Arbeit, und für die Beteiligten ist das auch nicht so schön, aber derzeit bei uns leider üblich.

    Falls jemand aber andere Erkenntnisse hat, insbesondere was die Zulässigkeit von maschineller Bearbeitung angeht... wir sind da ganz Ohr :-).

  • s. jetzt den Beschluss des OLG Nürnberg vom 26.07.2018, der die Begründung zur Änderung des § 29 III GBO heranzieht:

    Zur Führung des Nachweises der Rechtsnachfolge gegenüber dem Registergericht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB ist die Vorlage einer Ausfertigung eines von einem bayerischen Amtsgericht erteilten Erbscheins auch dann ausreichend, wenn diese mit einem maschinell mittels EDV erzeugten Dienstsiegel und nicht mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel versehen ist.

    OLG Nürnberg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2018, 12 W 1178/18 (Leitsatz nach juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18193?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. jetzt den Beschluss des OLG Nürnberg vom 26.07.2018, der die Begründung zur Änderung des § 29 III GBO heranzieht:

    Zur Führung des Nachweises der Rechtsnachfolge gegenüber dem Registergericht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB ist die Vorlage einer Ausfertigung eines von einem bayerischen Amtsgericht erteilten Erbscheins auch dann ausreichend, wenn diese mit einem maschinell mittels EDV erzeugten Dienstsiegel und nicht mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel versehen ist.

    OLG Nürnberg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2018, 12 W 1178/18 (Leitsatz nach juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18193?hl=true


    Da geht's aber nur um das Siegel, nicht um die (fehlende) Unterschrift nebst Vermerk "Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt -ohne Unterschrift gültig". Und letzteres geht meiner Meinung nach eben nicht - genauso wie man das Siegel nicht einfach weglassen kann, sondern es mindestens aufdrucken muss.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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